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Nr. 2748, 24. 12. 97

Dank Vater Staat ...

Betrifft: „Eine schöne Bescherung“ von Martina Salomon

STANDARD Nr. 2748, 24. 12. 97 Zum Thema Kinderschwund: Ich kann dem og. Kommentar fast uneingeschränkt zustimmen. Eine weitere kleine Überlegung vielleicht (alles nachvollziehbare Statistik!): Jede dritte geschlossene Ehe wird geschieden werden. 50 Prozent aller davon betroffenen Kinder haben spätestens nach zwei Jahren keinen Kontakt zum Nichtobsorgeberechtigten (meistens der Vater).

D.h. jeder Mann, der heiratet, hat eine Chance von 1:5, mit seiner Partnerin Kinder zu zeugen, zu denen er über kurz oder lang keinen Kontakt haben wird. Das Unterhaltsrecht und die fehlende staatliche Familienunterstützung garantieren, daß fast kein Mann zu einem zweiten „Familienversuch“ in der Lage ist. Soll das ein Anreiz sein?

Dr. Günter Tews 4020 Linz

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 16.12.1997 - Seite 016

Höchstgericht: Kein Elternteil darf sich mit den Kindern aus dem Staub machen

VON MARTHA HAKAMI

WIEN. Zwischen Salzburg und Neuseeland spielten die Sorgerechtsstreitigkeiten eines geschiedenen Paares um den gemeinsamen Sohn. Zuletzt ging es beim Obersten Gerichtshof um Flug- und andere "Abwicklungskosten".

Im Jänner 1988 verschwand ein Salzburger Ingenieur mit seinem damals vierjährigen Buben aus dem Leben seiner Frau. Erst mehr als zwei Jahre später erfuhr sie, daß sich Mann und Kind in Neuseeland niedergelassen hatten. Österreichische Gerichte hatten inzwischen der Frau - auf dem Papier - die vorläufige Obsorge für das Kind übertragen, neuseeländische Gerichte dem Mann. Die Ehe war mittlerweile über Anwälte geschieden worden.

Gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann und einem erwachsenen Sohn aus einer noch weiter zurückliegenden Ehe flog die Mutter 1991 nach Neuseeland. Nach zweimonatigem Aufenthalt und zwei Gerichtsverhandlungen wurde der Frau unter bestimmten Auflagen das Sorgerecht zugesprochen, sie durfte den Buben mit nach Österreich nehmen. Auch der Vater kehrte später wieder zurück. Die Mutter torpedierte aber in der Folge über Jahre hinweg das väterliche Besuchsrecht. Im Alter von zwölf Jahren entschied sich das Kind schließlich, zum Vater zu ziehen. Seither hat wiederum die Mutter nur sporadischen Kontakt zum Sohn.

Auf einem Nebenschauplatz der Familiengeschichte entschied der Oberste Gerichtshof kürzlich, der Frau stünde Kostenersatz für ihre Neuseelandreise im Jahr 1991 zu. Schließlich habe ihr Ex-Mann durch sein Auswandern diese Umstände verursacht. Die Reisekosten für ihre beiden Begleiter müsse er aber nicht tragen.

Partner sollen sich einigen

Von weitreichender Bedeutung erscheint dem Linzer Anwalt Günter Tews, der in der Causa den Vater vertritt und für die Aktion "Recht des Kindes auf beide Eltern" tätig ist, allerdings eine allgemeine Feststellung des Höchstgerichts: Kein Elternteil ist berechtigt, dem anderen grundlos das Kind zu entziehen, die Ehepartner müßten sich um gegenseitiges Einvernehmen bemühen. Der Vater hatte nämlich seine heimliche Abreise mit dem Kind (bei noch aufrechter Ehe) mit dem Hinweis auf Gleichberechtigung der Väter begründet: Schließlich sei es in Österreich sonst üblich, daß Frauen bei der Trennung vom Ehemann mitsamt den Kindern aus der Wohnung ausziehen, ohne lange zu fragen.

Dem hält der Oberste Gerichtshof entgegen: Kein Elternteil, der sich vom Partner trennen will, wäre automatisch berechtigt, die Kinder einfach mitzunehmen, das stehe in klarem Widerspruch zur Gesetzeslage.

Abgehoben von dem Umstand, daß sich die Entscheidung in diesem Fall gegen seinen Mandanten wendet, hält Anwalt Tews die höchstgerichtliche Betonung der Eltern-Kind-Beziehung als absolut geschütztes Rechtsgut für äußerst wertvoll: "Möglicherweise könnte damit die Praxis - statistisch überwiegend von Frauen geübt, mit den Kindern per Nacht-und-Nebel-Aktionen zu verschwinden, eingedämmt werden."

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 12.12.1997 - Seite 018

Mißbrauch: Es fehlen Frauen als Sachverständige

LINZ. In Oberösterreich gibt es nur zwei gerichtlich beeidete weibliche Sachverständige bei Fällen von Kindesmißbrauch. "Das ist eindeutig zuwenig", kritisiert Kinder- und Jugendanwältin Maria Schwarz-Schlögelmann.

Rund 700 Fälle von sexuellem Kindesmißbrauch werden in Österreich jährlich angezeigt. Etwa bei jedem dritten Fall führt dies zu einer Verurteilung. In einem von Rechtsanwalt Günter Tews gestern in Linz zum Thema "Kindesmißbrauch - verbesserte Aufklärung/Vermeidung von Irrtümern" veranstalteten Workshop zeigten 15 Teilnehmer, darunter die Kinder- und Jugendanwältin sowie Sachverständige und Ärzte, eine Fülle von Problemen auf. "Schon alleine organisatorische Abläufe zeigen, daß der Kinderschutz höchst unzureichend verwirklicht ist", sagte Tews. Ein Lichtblick sei hier die Zusage, daß im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz bis Ende dieses Jahres alle Landesgerichte über ein kindgerecht eingerichtetes Vernehmungszimmer verfügen sollen. "Neben entsprechend gut geschulten Sachverständigen mangelt es aber auch noch daran, daß Kinder oft nicht rasch genug und zu oft einvernommen werden", sagt Tews.

Wie negativ sich dies auf ein Gerichtsverfahren auswirken kann, weiß Prof. Burckhard Schade von der Universität in Dortmund. "Das kann sogar zur Vernichtung von Beweismitteln führen, indem die Aussage des Kindes dann nicht mehr verwendbar ist." (eku)

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 29.11.1997 - Seite 032

Tierische Scheidung: Getrennt von Tisch und Bett, Hund und Katze

VON PETER HIRSCH

Nach der Scheidung sind viele Paare wie Hund und Katz zerstritten. Immer öfter aber wird auch vor dem Scheidungsrichter um Hund und Katz gestritten.

Die Linzer Anwältin Waltraute Steger hat eine Erklärung für den Trend: "Es gibt immer mehr kinderlose Paare und bei diesen gibt es bei der Frage, wer nach der Scheidung den Hund oder die Katze bekommen soll, oft die größten Emotionen, weil die Tiere auch ein Kinderersatz sind. Außerdem werden immer öfter Ehen nach Jahrzehnten geschieden, das Haustier ist dann in langen Jahren wirklich beiden Ehepartnern sehr ans Herz gewachsen."

Hofrat Walter Mayr, Vorstand des Bezirksgerichts Linz und einer der erfahrensten Familienrichter Oberösterreichs, bestätigt. "Haustiere als Scheidungsproblem gibt es erst in letzter Zeit häufiger. Ich selbst hatte in den vergangenen Monaten zwei Fälle, beide betrafen kinderlose Paare."

Salomonische Entscheidung

Bei einer Scheidung, bei der Anwältin Steger die Frau vertrat, hatte sich das Paar nach langen Diskussionen geeinigt, daß der Mann den Hund bekommt. "Meine Mandantin übergab das Tier im Gericht unter Tränen ihrem Mann. Der sagte dann, er werde den Hund ins Tierheim bringen. Da war dem Richter klar, daß der Mann nur aus Bosheit und um seine Frau zu kränken auf den Hund bestanden hatte, und er entschied dementsprechend."

Auch der Linzer Anwalt Günter Tews kennt so einen tierischen Scheidungsfall: "Da wurde um den Wuffi länger gestritten als um das Kind und um die Wohnung. Schließlich wurde das Tier dann der Frau zugesprochen, und wir haben vor Gericht stundenlang debattiert, wie oft der Mann den Hund besuchen darf. Der Richter hat dann auf ein Besuchsrecht zweimal pro Monat entschieden."

Der Linzer Familienrichter Thomas Bauer hat selbst noch keine derart tierische Scheidung erlebt. "Bei mir gab es aber leider schon öfter die üble Situation, daß weder die Frau, noch der Mann den Hund oder die Katze nehmen wollte." Dieses Problem kennen auch alle Tierheime: "Wir bekommen immer öfter Scheidungswaisen", bestätigt das Tierheim Linz.

Bauer: "Ein Haustier mag zwar rechtlich nur ein Posten auf der Liste des ,ehelichen Gebrauchsvermögens' sein, trotzdem muß man es selbstverständlich anders behandeln als ein Auto oder einen Tisch. Wenn bei einer Scheidung dieses Problem auftaucht, dann muß es der Richter ernst nehmen und mit Fingerspitzengefühl eine Lösung finden, die im Interesse des Paares und auch im Interesse des Tieres liegt."

Tierisches "Besuchsrecht"

Richter Bauer hatte bei einer Scheidung kürzlich ein "Autoproblem": "Schließlich wurde eine Benützungsregelung getroffen, der Mann fährt den Wagen berufsbedingt von Montag bis Freitag, die Frau an den Wochenenden." Ähnlich könnte im Streitfall ein Haustierproblem gelöst werden, meint Bauer: "Allerdings nicht unter dem Titel ¸Benützungsregelung`, das wäre eine ¸Betreuungsregelung`." Das Wort "Besuchsrecht" findet Bauer bei Tieren unpassend, "dieses Recht ist für Kinder, Väter und Mütter reserviert."

Man könne Tiere und Kinder selbstverständlich nicht gleichstellen, sagt auch Gerichtsvorsteher Mayr. "Man muß aber als Richter die emotionale Bindung an ein Tier ernst nehmen und bei der Entscheidung auch berücksichtigen, daß ein Tier darunter leiden kann, wenn es aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird."

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 28.10.1997 - Seite 016

Unfallträchtiger Spielplatz: Bauherren müssen zahlen

LINZ/TRAUN. Eher Verlockung zum Kraxeln denn Absicherung ist ein Mäuerchen samt Geländer entlang einer Tiefgarageneinfahrt in Traun. Nach dem Absturz eines kleinen Buben wurde die Wohnungsgesellschaft zum Zahlen verurteilt.

Direkt neben der Abfahrt zur Tiefgarage liegt der Kinderspielplatz der Wohnanlage. Der Unfall ereignete sich im April 1995: Der damals dreijährige Sohn von Mietern muß sich in einem kurzen unbeobachteten Moment auf die dort nur kniehohe, aber durch ein Geländer aufgestockte Einfriedung der Garageneinfahrt hochgezogen haben. Anschließend dürfte er auf der Mauer dahinbalanciert sein, indem er sich an den Metallstäben festhielt. Das Geländer hört aber dort auf, wo die Mauer sowieso höher wird. An dieser Stelle stand das Kind also plötzlich ohne Halt da, es stürzte drei Meter tief ab und erlitt einen Schädelbruch.

Die beklagte Wohnungsgesellschaft berief sich auf die behördliche Genehmigung der Anlage, kam damit aber bei Gericht nicht durch. Günter Tews, der Anwalt des mittlerweile fünfjährigen "Klägers", stützte sich unter anderem auf die entsprechenden Bauvorschriften, wonach etwa Geländer keine Leiterwirkung aufweisen dürfen, um Kinder nicht erst recht zum Klettern zu animieren. Außerdem sei ein Spielplatz neben einer Garageneinfahrt schon an sich gefährlich genug.

Das Landesgericht Linz sprach dem Kind jetzt Entschädigung zu: Behördliche Genehmigungen könnten die Wohnungsgesellschaft nicht von der Verpflichtung befreien, von sich aus Gefahrenquellen auszuschalten. (hak)

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 23.10.1997 - Seite 005

Neidpolitik

Wann endet der "Familiendiebstahl"?

Seit zirka 10 Jahren kassiert der Staat verfassungswidrig pro Jahr mindestens 8 bis 11 Milliarden Schilling Steuern (so viel kostet es nach Schätzungen der Parteien den verfassungskonformen Zustand herzustellen) von Familien.

Der Verfassungsgerichtshof hat leider weitere 18 Monate Zeit gegeben, das Gesetz zu adaptieren. (Auffälligerweise spricht man von reparieren, weil es sonst zu viel Geld koste, das heißt tatsächlich, man spricht davon, die Entscheidung teilweise - wieder einmal - nicht zu respektieren).

Die Familienpolitik von 12 Jahren war daher "Diebstahl" von zirka 100 Milliarden Schilling. Schämt sich jemand aus der Koalitionsregierung dafür? Auch die ÖVP braucht sich nicht zu rühmen, auch sie hat die erste völlig ungenügende "Reform" 1992 mitgetragen.

Leider besteht wieder die Gefahr, daß "Neidpolitik" gemacht wird. Vor lauter Hysterie, daß der Generaldirektor mit den vielen Kindern sich zuviel Steuer erspart (man sieht, wie manche Politiker rechnen, auch der Generaldirektor muß 100 S für seine Kinder ausgeben, damit er 50 S von der Steuer zurückerhält!), will man wieder die notwendige Reform verbessern.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun zum zweitenmal festgehalten: Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung geschieht zwischen kinderlosen Verdienern und solchen, die für Kinder zu sorgen haben. Die mögliche Ungleichbehandlung von Kindern verschiedener Einkommenskategorien war "nicht" Gegenstand des Verfahrens.

DR. GÜNTER TEWS, Linz

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 27.05.1997 - Seite 016

Neuauflage im AKH-Prozeß soll nur drei Tage dauern

VON MARTHA HAKAMI

LINZ. "Déjà vu" im großen Saal des Landesgerichts: Alle schon einmal gesehen - für sechs der Angeklagten im Linzer AKH-Prozeß begann gestern das Ganze noch einmal von vorn.

Im Jänner des Vorjahres war das Verfahren um Betrugs-, Korruptions- und Untreuevorwürfe bei der Verteilung von Ärztehonoraren abgewickelt worden, es hatte mit sechs Schuldsprüchen und einem Freispruch geendet. Im Oktober hob der Oberste Gerichtshof das Urteil wegen diverser Mängel fast zur Gänze wieder auf. Seit gestern läuft nun die Reprise mit einem neuen Richtersenat unter Vorsitz von Karl Makovsky.

In sämtlichen Fakten aufgehoben ist der Schuldspruch gegen den früheren ärztlichen Leiter des städtischen Spitals, Wilhelm Schützenberger: Die Anklage wirft ihm nun neuerlich vor, den 718.000-Schilling-Zugriff seines Verwaltungschefs Michael Skrzipek auf den sogenannten Turnusärztetopf abgesegnet zu haben. Außerdem hätte er unrechtmäßig bei Ambulanzgebühren und Laborgeldern mitkassiert. Beim früheren Laborchef geht es um Bestechungsvorwürfe. Mitangeklagt sind noch der ehemalige EDV-Leiter sowie zwei Buchhalterinnen als Beitragstäter.

Schützenbergers Verteidiger Günter Tews wies gestern darauf hin, daß das Höchstgericht unter anderen Nichtigkeitsgründen auch bemängelt hatte, daß beim ersten Urteil Entlastungsmomente nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Er will belegen, daß die scheinbar willkürlichen Umverteilungen bei den Honorarschlüsseln im AKH -Êes geht um die Jahre 1992 bis 1995 - keine kriminellen Aktionen gewesen waren. Vielmehr liege etwa den Vorwürfen rund um die Ambulanzgebühren ein rechtswidriger Beschluß des Linzer Gemeinderats zugrunde.

Der Prozeß soll diesmal in nur drei Tagen erledigt sein.

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 14.02.1997 - Seite 005

Teurer Rechtsschutz

Betrifft: "Wer Höchstgerichte anruft, soll mehr bezahlen."

Langsam scheint es mir wirklich, daß Politiker zurück in die Volksschule gehen sollten, um rechnen zu lernen. Allein aus den Zahlen, die in Ihrem Artikel genannt sind, ergibt sich folgendes:

Wenn 7000 Beschwerden jährlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht werden und davon 3000 in abweisende Kenntnisse münden, ergibt sich, daß 4000 Beschwerden erfolgreich sind. Diese 4000 Beschwerden werden somit durch rechtswidrige Bescheide von Verwaltungsbehörden verursacht und belasten das Budget mit rund 62 Millionen Schilling (Kostenersatz an Beschwerdeführer ca. 15.500 Schilling pro Fall). In den 3000 Fällen, in denen abweisende Erkenntnisse ergehen, hat der Beschwerdeführer bereits jetzt ca. 5000 Schilling Kostenersatz an die "belangte Behörde" zu leisten und lassen sich offenbar viele auch von diesem Kostenersatz nicht abschrecken, was durch eine Erhöhung um rund 50 Prozent auch nicht passieren wird.

Die finanziellen Auswirkungen des Desasters mit der Körperschaftssteuer von 50.000 Schilling sind derzeit noch nicht absehbar. Würde der Verfassungsgerichtshof einen Kostenersatz zusprechen, wie er dies in anderen Beschwerdefällen tut, müßte die Republik an die Beschwerdeführer 198 Millionen Schilling an Prozeßkostenersatz bezahlen (!!!). Mit diesem Geld hätte man zusätzliche Richter für viele Jahre finanzieren können. Tatsächlich ist die Überbelastung der Höchstgerichte nur eine Folge der Gesetzesflut, der absolut mangelhaften Vorbereitung der Gesetze und letztlich auch eine Folge von einer ansteigenden rechtswidrigen Vorgangsweise von Verwaltungsbehörden.

Daß inzwischen der "Rechtsstaat Österreich" auf allen Ecken und Enden bemüht ist, den Rechtsschutz wesentlich zu verteuern oder überhaupt unmöglich zu machen, ist insgesamt eine Fortsetzung einer beschämenden Tendenz.

DR. GÜNTER TEWS, Rechtsanwalt, Linz

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 04.01.1997 - Seite 025

Paar kämpft um seine Kinder Hoffnung durch Gutachten

VON PETER AFFENZELLER

LINZ. Seit einem halben Jahr kämpft das Ehepaar Christian und Petra Karan aus Haid um seine Kinder Manuel (3) und Lisa (1), die zu Adoptiveltern gegeben wurden. Jetzt zeichnet sich ein Durchbruch ab.

"Das war unvorstellbar, man hat uns überrumpelt", erinnert sich Christian Karan an ein Gespräch beim Jugendamt: Die Karans wollten wegen einer momentanen Krise ihre Kinder zu Pflegeeltern geben - in der Gewißheit, daß sie zurückkommen würden, wenn sich die Situation gebessert hätte. Statt dessen habe ihnen das Jugendamt Adoptionspapiere unterschreiben lassen, kritisiert Karan.

Sofort als ihnen die Tragweite des Unterschriebenen bewußt wurde, bemühten sich die Karans, ihre Kinder zurückzubekommen - bisher vergeblich. Dennoch schöpfen sie jetzt neue Hoffnung: Mit einem Gutachten können sie nachweisen, daß Petra Karans Bulimie geheilt ist. "Damit ist das Hauptargument des Jugendamtes weg, warum sie die Kinder nicht großziehen könnte", sagt Christian Karan. Nach Weihnachten war das Ehepaar auch bei Angehörigen der Adoptiveltern eingeladen und erfuhr, daß die Adoptivmutter manisch-depressiv sei. Damit hoffen die Karans, eine Bewilligung der Adoption bei Gericht stoppen zu können.

Zuletzt war ihnen unterschwellig sexueller Mißbrauch der Kinder vorgeworfen worden. "Gott sei Dank haben wir ein Attest vom Hausarzt, das beweist, daß die Kinder keinerlei Spuren von Mißbrauch zeigten, bevor wir sie weggeben mußten", sagt Karan. Eine Stellung-nahme des Jugendamtes war urlaubsbedingt nicht zu bekommen. Der Linzer Rechtsanwalt Günter Tews von der "Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern" erklärte, er halte die Vorgangsweise des Jugendamtes für skandalös: Es stelle in einem Vermerk fest, daß die Karans bei ihrer Vorsprache "psychisch und physisch am Ende" waren. Sie in diesem Zustand einen Adoptionsvertrag unterzeichnen zu lassen, sei "eine Falle".

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 03.10.1996 - Seite 019

Meistens nicht die Richter schuld

VON MARTHA HAKAMI

LINZ/WIEN. Die Zeitschrift "Justizwaisen" veröffentlicht regelmäßig die längsten Pflegschaftsverfahren nach Scheidungen.

Fünf, sechs Jahre oder auch länger kann der Kleinkrieg um Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht und anderes im Extremfall dauern. Dem Linzer Anwalt Günter Tews trugen die Recherchen eine Disziplinaranzeige des Justizministeriums ein, die aber von der oö. Anwaltskammer eingestellt wurde: Es handelt sich bei der Veröffentlichung von allgemeinen Daten nicht um einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht.

Überlange Fälle würden zwar geprüft, so Michael Stormann, der Familienrechtsexperte des Justizministeriums, in den meisten Fällen seien aber nicht die Richter schuld an den Verzögerungen, sondern die geschiedenen Partner stellten eben verbissen immer neue und oft unrealistische Anträge: "Manchmal wird eine Entscheidung sogar von beiden Seiten bekämpft. Und wenn nicht einmal das Besuchsrecht funktioniert, wie soll das Gericht da weiteren Forderungen nachkommen?"

In diesen emotionell aufgeladenen Verfahren fliege eben, so Stormann, der Zündstoff "dann dem Richter um die Ohren".

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 02.10.1996 - Seite 016

Entlastungsmomente unterbewertet:
Höchstgericht hob AKH-Urteil auf

VON MARTHA HAKAMI

WIEN/LINZ. Der AKH-Prozeß, der im Jänner beim Landesgericht Linz mit sechs Schuldsprüchen geendet hatte, muß neu aufgerollt werden. Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil gestern fast zur Gänze für nichtig erklärt.

Kern der Anklage waren Betrugs-, Korruptions- und Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit Ärztehonoraren im Linzer AKH gewesen. So sollte der ehemalige Verwaltungsdirektor Michael Skrzipek unrechtmäßig 718.000 Schilling aus dem sogenannten Turnusärztetopf bezogen haben, mit dem Einverständnis des damaligen ärztlichen Leiters Wilhelm Schützenberger.

Der Oberste Gerichtshof gab den Nichtigkeitsbeschwerden der Verteidiger wegen Prozeßmängeln gestern zum Großteil statt: Zur Gänze aufgehoben wurden die Schuldsprüche für Schützenberger sowie zwei Buchhalterinnen und den ehemaligen EDV-Leiter des Spitals. Es seien beispielsweise, wie das Höchstgericht kritisierte, bei Schützenberger wesentliche Entlastungsmomente nicht entsprechend berücksichtigt worden. Bei Michael Skrzipek wurde der Schuldspruch im Hauptanklagepunkt "Turnusärztetopf" aufgehoben, nicht hingegen bei einigen anderen Fakten.

Hängengeblieben ist weiters nach der Entscheidung des Höchstgerichts der Bestechungsvorwurf gegen einen Arzt, der in der Anklage nur als Randfigur vorgekommen war.

Sämtliche Strafaussprüche wurden aufgehoben, ebenso die zivilrechtlichen Zusprüche. Schützenbergers Verteidiger Günter Tews hatte den Vorwürfen von jeher "rechtliches Chaos beim Magistrat Linz" entgegengehalten.

OÖNachrichten

Hauptausgabe vom 04.05.1996 - Seite Ha/Hakami

Besuchsrecht verweigert: Kein Unterhalt für Mutter

Von Martha Hakami

WIEN/GRAZ. Für alle Zukunft verwirkte eine geschiedene Mutter von zwei Kindern Unterhaltszahlungen, die sie von ihrem Ex-Mann für sich persönlich einklagen wollte: Sie hatte dem Kindesvater nämlich grundlos und "böswillig" das Besuchsrecht verweigert. Der Oberste Gerichtshof setzte mit dieser Entscheidung einen Meilenstein zum Thema Scheidungskrieg.

Weder durch Geldstrafen noch durch Beugehaft war die Kindesmutter dazu zu bewegen gewesen, ihrem Exmann das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht für die Kinder Peter und Marina an zwei Sonntagen im Monat zu gewähren, und das fast lückenlos zwei Jahre hindurch. Sie klagte aber über den Unterhalt für die Kinder hinaus noch 7000 Schilling für sich selbst ein, weil sie keine Arbeit annehmen könnte - der Bub besucht die Volksschule, das Mädchen den Kindergarten.

Die verbissene Rosenkriegerin verlor die Klage durch alle Instanzen bis zum Höchstgericht. Der Kindesvater, vertreten durch den Grazer Anwalt Hans Lehofer, muß der Exfrau für alle Zukunft keinen Unterhalt zahlen. Sie hat ihren Anspruch verwirkt, weil "die konsequente Unterbindung des Kontaktes zu den leiblichen Kindern zumindest gleiches Gewicht hat wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen", wie der Oberste Gerichtshof feststellt. Das Besuchsrecht sei ein fundamentales Recht der Eltern-Kind-Beziehung und stehe unter dem Schutz der Menschenrechtskonvention. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder werden von dieser Entscheidung natürlich nicht berührt, sie sind auch dann zu leisten, wenn der frühere Partner das Besuchsrecht boykottiert.

Der Linzer Anwalt Günter Tews, der für den Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" aktiv ist, sieht mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich bekräftigt, daß Kinder nicht "Eigentum" jenes Elternteils sind, dem das Sorgerecht zuerkannt wurde: "Wenn der Kontakt mit dem zweiten Elternteil böswillig unterbunden wird, wie in diesem Fall, dann ist das auch zweifelsfrei eine psychische Mißhandlung der Kinder."

OÖNachrichten

vom 30.12.1995 - Seite 025

Titel: Höchstgericht will keine "doppelte" Sorgepflicht

Text: LINZ/WIEN (OÖN-ha). Es bleibt dabei, entschied der Verfassungsgerichtshof: Die Obsorge für Kinder darf bei Scheidungen nur einem der geschiedenen Partner zugesprochen werden, eine gemeinsame, gleichberechtigte Obsorgeregelung ist nicht möglich. Etliche Betroffene, die die Kindererziehung auch nach der Scheidung mit gesetzlicher Absicherung weiterhin zu zweit wahrnehmen wollten, werden sich in Straßburg beschweren.

Die Anträge zur Änderung der entsprechenden Gesetzesstelle im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Sorgepflicht für Kinder bei getrennten Haushalten nach der Scheidung ausdrücklich nur einem Elternteil zuspricht, kam nicht von Privatpersonen, sondern von Rechtsmittelsenaten bei Zivilgerichten in Wien und Salzburg: Wenn beide Elternteile einvernehmlich nach der Scheidung gleiche Rechte und Pflichten festgelegt wissen wollten, spräche doch nichts dagegen, so die Antragsteller: Die geltende Regelung wäre nicht mehr zeitgemäß, sie verschlimmere nur die Loyalitätskonflikte der Scheidungswaisen.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge ab und begründet in einer 52 Seiten langen Entscheidung unter anderem, daß anfängliche Einigkeit oft auf dem Wunsch beruhe, die Scheidung rasch über die Bühne zu bringen. Später stellten sich selbst ehrlich gemeinte Absichten über gemeinsame Obsorge vielleicht als unrealistisch heraus. Da wären dann klare Regelungen - hier Obsorge, da Besuchsrecht - von Vorteil. Im übrigen verbiete den beiden Elternteilen ja niemand, sich freiwillig gemeinsam um das Kind zu kümmern, es könnten auch über das Pflegschaftsgericht noch erweiterte Vereinbarungen festgelegt werden.

Wäre ja noch schöner, wenn freiwillige Leistungen verboten würden, kommentiert der Linzer Rechtsanwalt Günter Tews die Entscheidung in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift des Vereins "Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern": Betroffene wünschten darüber hinaus aber eine gesetzliche Verankerung der Möglichkeit von gleichen Rechten und Pflichten, um die spätere "Entsorgung" von Elternteilen zu verhindern, wenn der Wille zur freiwilligen Gemeinsamkeit nachläßt. Eine Flut von Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof würde erwartet, so Tews.

OÖNachrichten

vom 30.03.1995 - Seite 015

Titel: Versandhäuser müssen die Anzahlung sofort kassieren

Text: LINZ. Von großer Tragweite für Versandhäuser kann ein Urteil des Bezirksgerichts Linz sein, mit dem der Gegenforderung eines säumigen Zahlers stattgegeben wurde: Demnach verliert ein Versandhaus den Anspruch auf die Anzahlungssumme, wenn es den Betrag nicht bei Lieferung der Ware per Nachnahme oder spätestens nach Ablauf der dreiwöchigen Probefrist kassiert.

Am Anfang standen wie in zahllosen Fällen erfolglose Inkassoforderungen und eine anschließende Klage: Nach jahrelanger Geschäftsverbindung, während der ein Versandhauskunde die meisten Bestellungen auch bezahlt hatte, waren zum Schluß rund 24.000 Schilling offengeblieben, der Schuldner wurde geklagt.

Im Verlauf des Verfahrens konterte der Kunde allerdings mit einer Gegenforderung von 15.000 Schilling: Im Lauf von mindestens zehn Jahren, so hatte sein Anwalt Günter Tews festgestellt, waren die Anzahlungen für die Waren nicht gesetzeskonform einkassiert worden, die Firma hätte damit den Anspruch auf diese Anzahlungssummen verwirkt.

Während des Prozesses vor dem Linzer Richter Konrad Samal bestätigte auch ein Vertreter des Versandhauses die durchaus üblichen Modalitäten: Der Kunde bestellt Waren aus dem Katalog, bekommt sie, wenn nicht anders vereinbart, für eine dreiwöchige Probefrist unverbindlich zur Ansicht, Erlagschein liegt bei. Schickt der Kunde die Ware nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist zurück, gilt der Kauf als perfekt, und früher oder später überweist der Besteller den Kaufpreis - oder auch nicht. Wie auch immer, den Anspruch auf die Anzahlung hat das Versandhaus zu diesem Zeitpunkt schon verwirkt, wie das Gericht feststellte:

Laut Konsumentenschutzgesetz hat der Verbraucher "spätestens bei der Übergabe der Sache" mindestens zehn Prozent des Kaufpreises anzuzahlen, bei Beträgen über 3000 Schilling sogar zwanzig Prozent.

Und unzweideutig heißt es im Gesetz weiter: "Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises."

Der Richter erachtete daher die Gegenforderung in der Höhe der nicht rechtzeitig kassierten Anzahlungen als gerechtfertigt: Der Kunde darf sich die Anzahlung also vom Kaufpreis abziehen, wenn das Versandhaus nicht aufpaßt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings liegen auch schon frühere Gerichtsentscheidungen dazu auf derselben Linie, wie der Jurist Rupert Linner von der Linzer Arbeiterkammer weiß. Für ihn ist das aktuelle Urteil zu diesem Thema "konsequent": Die Problematik des "Kaufs auf Probe" mit dreiwöchiger Ansichtsfrist sei für die Versandhäuser heikel: Spätestens nach Ablauf der drei Wochen müßte die Anzahlung einkassiert werden, sonst verfällt sie.

OÖNachrichten

vom 08.03.1995 - Seite 003

Titel: "Gesetz macht Kinder zu Halbwaisen"

Untertitel: Umstrittene Forderung: Geschiedene verlangen das Recht des Kindes auf beide Eltern

Text: Jede dritte Ehe in Österreich wird geschieden. Was zurückbleibt, sind oft beschädigte Menschen, gegenseitiger Haß - und pro Jahr rund 17.000 Kinder. Die Gesetzeslage ermöglicht es, daß vielen dieser "Scheidungswaisen" der Kontakt mit einem Elternteil weitgehend oder ganz verwehrt wird. Ein laut eigener Aussage ziemlich aggressiver Verein namens "Recht des Kindes auf beide Eltern" drängt immer lauter auf Änderung der Rechtslage. Eine Forderung, die umstritten ist.

Ein Gasthaus in Urfahr. Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" hat zu einer Informationsveranstaltung gerufen, rund 90 Menschen zwicken sich in dem kleinen Saal zusammen. Menschen, denen "extremstes Unglück" widerfahren ist, wie einer sagt. Menschen, denen von ihrer Beziehung, von ihrer Lebensplanung nur mehr Scherben geblieben sind.

Eine deprimierende Welt tut sich auf: Eltern, die jahrelang Kinder aufgezogen haben, müssen nach der Scheidung plötzlich vor Gutachtern nachweisen, ob sie dazu überhaupt in der Lage sind. Väter, die jahrelang vor Gericht streiten müssen, wenn sie ihre Kinder ein paar Stunden sehen wollen. Und die dabei nicht nur seelisch, sondern auch finanziell zugrunde gehen.

Die Ursache des Leids bringt Edgar Pree, Sprecher der Vereins, auf den Punkt: Ein Elternteil bekommt nach der Scheidung die Kinder zugesprochen und wird damit "allmächtiger" Alleinerzieher. Der andere wird zum "Besucher" degradiert und hat so gut wie keinen Einfluß mehr auf die Entwicklung des Kindes. Der Verein verlangt ein Mitspracherecht für beide Eltern. Niemand will das heiße Eisen anfassen

Es spielt keine Rolle, wer "schuld" an der Scheidung war. Selbst wenn es dem fürsorglichsten Ehepartner und Elternteil passiert, daß ihn der andere verläßt - wenn einer die Kinder zugesprochen bekommt und keine freiwilligen Zugeständnisse macht, ist der andere als Elternteil erledigt. Und wenn es der Alleinerzieher darauf anlegt, kann es dem Ex-Partner passieren, daß er die Kinder gar nicht mehr sehen darf, obwohl er für den Unterhalt aufkommen muß.

Es genügt, daß ein Elternteil dem anderen eins "reinwürgen" will, und schon ist eine Situation geschaffen, die an Häßlichkeit und Demütigungen kaum mehr zu überbieten ist. Weil das geltende Gesetz, so Edgar Pree, dazu führt, "daß immer einer draufzahlt". Am meisten natürlich das Kind.

Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" sieht darin eine Verletzung der Menschen- und Kinderrechte und will deshalb eine Klage in Straßburg einbringen. Im April wird außerdem eine Petition an Familienministerin Moser und Justizminister Michalek überreicht.

Das Familienreferat des Landes Oberösterreich steht den Aktivitäten des Vereins positiv gegenüber: "Wir stimmen zu, daß die Elternschaft nicht mit einer Scheidung aufhören kann", sagt Werner Höffinger, der Leiter des Referats. "Es kann nicht der Weisheit letzter Schluß sein, daß Kinder zu Halbwaisen erzogen werden." Höffinger hat den Eindruck, daß allen Beteiligten von der Justiz bis zur Politik "unbehaglich" ist, daß aber niemand das heiße Eisen angreifen will.

Vor allem nicht die Politik. Pree sieht es als eine "Frechheit des Systems, daß sich niemand mit dem Thema befaßt, ja daß nicht einmal anerkannt wird, daß es das Problem gibt. Auch im Jahr der Familie hat man das unter den Tisch gekehrt."

Man kann es auch ganz anders sehen, und das tut Herbert Paulischin, der als Leiter des Linzer Kinderschutzzentrums Tag für Tag erschütternde Fälle von Kindesmißhandlung in jeder Form erlebt. Er hält wenig vom "Verein des Kindes auf beide Eltern" und noch weniger von dessen Forderungen. "Die Unfähigkeit der Erwachsenen ist schuld"

Dieser Verein, so Paulischin, "handelt nicht im Interesse der Kinder, sondern will die Partnerkonflikte weiterführen". Daß ein Kind nur einem Partner zugesprochen wird, habe seinen guten Grund darin, "daß ein Kind wissen muß, wo es hingehört und daß jede Auseinandersetzung das Kind verunsichert." Wenn ein Partner das Kind erziehe, sei es undenkbar, "daß ein zweiter immer dann in die Erziehung eingreift, wenn es ihn gerade freut. Wer ein Kind hat, braucht die Sicherheit, daß nicht ständig jemand drein- redet."

Beim Problem mit der Rechtslage sieht Paulischin die Ursachen bei den Eltern selbst: "Erwachsene sind unfähig, ihre Probleme zu lösen, und schieben sie deshalb auf das Gericht ab. Wenn ihnen dann aber die Entscheidung nicht paßt, dann beklagen sie sich über das Gericht."

Daß sich die Politik aus diesem Thema weitgehend heraushält, sei völlig logisch: "Das ist keine Frage der Politik, weil es sich um viele unterschiedliche Einzelfälle handelt. Individuelle Fähigkeiten wie gegenseitiges Verständnis und Umgang mit anderen Menschen kann man nicht durch Gesetze ersetzen." Schaden vom Kind könne man nur abwenden, "indem die Eltern auch nach der Trennung vernünftig miteinander umgehen, und die Mehrheit schafft das ja auch".

Die Kinder- und Jugendanwältin des Landes Oberösterreich, Maria Fischnaller, zitiert die UN-Kinderrechtskonvention: "Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen." Aber auch sie zweifelt daran, daß man partnerschaftliche Probleme, in denen das Kind als Pfand mißbraucht wird, auf rechtlicher Ebene regeln kann. "Der Vater zählt eh nichts"

Nicht für die bösen Streitereien um die Kinder, sehr wohl aber für die Scheidungswelle sieht Vereinssprecher Edgar Pree auch politische Ursachen, die sich in Gesellschaft und Medien auswirken: "Der allgemeine Tenor lautet ja, die Frauen sollen sich selbständig machen. Alleinerziehende Mütter werden als notleidende Gruppe dargestellt, die besonders gefördert werden muß, der Vater zählt eh nichts."

Nach dem Vorbild der USA hat man auch in Österreich begonnen, die sogenannte "Mediation" einzusetzen. Darunter versteht man Vermittlungsversuche zwischen den verfeindeten Elternteilen. Ein Familienberater oder Sozialarbeiter setzt sich mit beiden zusammen, versucht ihre Schmerzgrenzen abzustecken und eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten leben können.

Das ist eine Alibiaktion, sagt Edgar Pree. Warum sollte ein Partner, der das Kind hat und gnadenlos auf allen Rechten besteht, ein Interesse daran haben, etwas davon freiwillig aufzugeben? "Das bringt nur Arbeitsplätze für Sozialarbeiter." Auch die Großeltern leiden mit

Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" sieht sich nicht als "Männerkampfverein", es gibt auch Mütter, die ihre Kinder verlieren. Aber hauptsächlich sind Männer betroffen. Zum Beispiel so:

Eine Ehe geht nach mehreren Jahren auseinander, es sind zwei Kinder im Vorschulalter da. Die Partner trennen sich einvernehmlich, die Kinder bleiben bei der Mutter. Dem Vater wird vom Gutachter bestätigt, daß er "sozial, persönlich und erzieherisch kompetent" ist. Man gesteht ihm zu, daß er seine Kinder einmal in der Woche sehen darf.

Nach geraumer Zeit will die Mutter nicht mehr, daß die Kinder den Vater so häufig sehen, und verlangt eine Einschränkung des Besuchsrechtes. Das Gericht stellt fest: Wenn der Vater die Kinder jede Woche treffen kann, nimmt er einen "erzieherischen Einfluß". Dieser Einfluß steht ihm laut Gesetz nicht zu, er bringt damit Unruhe in das Leben der Kinder und schadet ihnen dadurch.

Der Vater hat nun die Möglichkeit, um dieses Besuchsrecht zu kämpfen, was zu Gerichtsterminen und neuerlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führt. Er kann sich auch den Wünschen der Mutter beugen und sich mit weniger Besuchsrecht - etwa wenige Stunden im Monat - zufriedengeben oder ganz darauf verzichten. Wobei er allerdings damit rechnen muß, daß man ihm später zum Vorwurf macht, er habe sich den Kindern "entfremdet" und deshalb schon gar nichts mehr bei ihnen verloren.

Zusammengefaßt hat er also die Wahl: Entweder er führt einen Kampf mit der Mutter, der naturgemäß auch auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Oder er verzichtet auf den Kampf, verzichtet auf die Kinder und steht, in erster Linie vor seinem eigenen Gewissen, als "Rabenvater" da. Mitbetroffene sind oft auch Großeltern, die praktisch über Nacht ein Enkelkind verlieren - und umgekehrt.

Solche Beispiele meint Vereinssprecher Edgar Pree, wenn er davon spricht, daß die gesetzliche Lage unerträglich ist. Mit "Säufern und Schlägern", die erst nach der Scheidung ihr Interesse für die Kinder entdecken, will der Verein nichts zu tun haben.

Der Rechtsanwalt Günter Tews, der die Ungleichbehandlung der Eltern vor die Menschenrechtskommission in Straßburg bringen will, kritisiert auch die langen Verfahren, wenn ums Besuchsrecht gestritten wird. Denn solange keine richterliche Entscheidung getroffen wird, gibt es gar kein Besuchsrecht. Was dazu beiträgt, daß bei einem großen Teil der Scheidungskinder, so Tews, der Kontakt zum zweiten Elternteil zur Gänze abreißt.

OÖNachrichten

Linz:Extra vom 09.02.1995 - Seite 005

Titel: Thema Scheidungswaisen: Linzer Eltern gehen bis nach Straßburg

Text: LINZ. Die Scheidungsraten schnellen in die Höhe und damit die Zahl der Scheidungswaisen: Allein in Oberösterreich gibt es bereits 35.000 Alleinerziehende, also gibt es auch 35.000 Väter oder Mütter, deren Rechte ihrem Kind gegenüber stark beschnitten sind. Da sich die politischen Parteien gegenüber Anregungen, die in Österreich "entmündigende" Gesetzeslage zu erneuern, nicht aufgeschlossen zeigen, wählt ein Linzer Verein jetzt den weiten Weg bis nach Straßburg.

Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" existiert seit Jahren österreichweit, doch der Linzer Zweig dürfte in der letzten Zeit der aktivste sein. An jedem ersten Donnerstag im Monat treffen sich viele Väter und Mütter, die nach einer Scheidung die Verantwortung ihren Kindern gegenüber nicht aufgeben wollen. Das nächste Treffen am 2. März 1995 um 19 Uhr im Gasthof Lindbauer in Urfahr soll über die bisher üblichen Gesprächsrunden hinausgehen. Vielmehr sollen Fälle besprochen werden, die sich für die Eingabe in Straßburg eignen. Ratsuchende Eltern bekommen fachliche Auskünfte von einem Rechtsanwalt, der selbst in seiner Situation gegen die Mauern des österreichischen "Obsorgegesetzes" stößt. 50 Fälle für Straßburg

Dieser Anwalt, der Linzer Dr. Günter Tews, hofft nun, eine Lücke im Gesetz gefunden zu haben, die es ermöglicht, die völlig ungleiche Behandlung von Vätern und Müttern nach einer Scheidung vor der Menschenrechtskommission in Straßburg zu behandeln, ohne sie vorher in Österreich in allen Instanzen durchzufechten.

Ziel ist es, in ganz Österreich bis zu 50 konkrete Fälle zu sammeln und aufzubereiten, um die dann einzeln in Straßburg vorzulegen. "Jährlich kommen aus Österreich 26 Klagen, wenn dann zu diesem Thema 50 kommen, dann müßte doch etwas zu bewegen sein", hofft der Anwalt und Vater. Tatsächlich wäre mit diesem Schritt erst ein Teilerfolg erreicht, da es in der Regel fünf Jahre dauert, bis die Menschenrechtskommission eine Entscheidung trifft.

Aber auch im Inland will die Linzer Gruppe um Dr. Edgar Pree, den Obmann des Vereines "Recht des Kindes auf beide Eltern" (Telefonnummer 0 73 2 / 20 13 51) nicht lockerlassen und versucht nun erneut, die zuständigen Ministerien für die Problematik der Scheidungswaisen zu interessieren. Sowohl an das Familien- als auch an das Justizressort werden Petitionen gerichtet. In anderen europäischen Ländern besteht die Möglichkeit des geteilten Sorgerechtes bereits, in Österreich blieb das Thema von der Politik bisher unbeachtet. Informationssperre für einen Elternteil

Hier verliert jener Elternteil, dem das Kind nicht zugesprochen wird, jedes (Menschen-)Recht. Nicht einmal Informationen über den Gesundheitszustand eines Kindes dürfen im Krankheitsfall von einem Arzt an den "Nichtobsorgeberechtigten" weitergegeben werden. Genauso verhält es sich mit Belangen in der Schule. "In dieser Situation ist ein Vater oder eine Mutter völlig ausgeschaltet und nur noch zum Zahlen verpflichtet", kritisiert Vereinsobmann Edgar Pree die Rechtslage.

OÖNachrichten

vom 07.03.1994 - Seite 015

Titel: Beamter bekam drei Millionen für jahrelanges Spazierengehen

Text: GRIESKIRCHEN. Ein Beamter kassierte in sechseinhalb Jahren insgesamt rund drei Millionen S volles Gehalt - und durfte aufgrund seiner Suspendierung dafür keine Minute arbeiten! Verschuldet hat diese Misere die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit ihrem Disziplinarausschuß. Weil er zu lange untätig war, mußte der Verwaltungsgerichtshof den ehemaligen Gemeindefinanzabteilungschef Franz Lorenz (41) wegen "Verfolgungsverjährung" von allen Anschuldigungen freisprechen. Die Stadt muß ihrem wiedereingestellten Beamten jetzt noch eine Viertelmillion Schilling nachzahlen.

Franz Lorenz hatte 1986 drei Millionen S Schulden angehäuft und meldete als Privatmann Konkurs an. Wegen fahrlässiger Krida faßte er ein Jahr später bei Gericht sieben Monate bedingte Haft aus. Zweifellos kein Renommee für einen Leiter der Finanz- und Vermögensabteiltung der Stadt Grieskirchen.

Obwohl man ihm bis dahin jahrelang lauter Einser als Dienstbeschreibung gegeben hatte, ortete die Stadtgemeinde urplötzlich bei Lorenz eine Vielzahl von Dienstvergehen, die mit seiner Konkurssache nichts zu tun hatten, darunter "entwürdigende Äußerungen über Gemeindepolitiker und -bedienstete, Nichtbefolgung von Dienstanweisungen und Verordnungen, unentschuldigte Abwesenheit vom Schreibtisch".

Er habe der Gemeinde insgesamt 207.000 S Schaden zugefügt, hieß es in der Disziplinaranklage. Darunter das wohl größte "Verbrechen", das ein Beamter begehen kann: Lorenz hatte vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 den Politikern zuwenig Sitzungsgeld auszahlen lassen, weil er bei der Berechnung nicht berücksichtigt hatte, daß sich der Gemeinderat schon vorher per Verordnung mehr Geld genehmigt hatte.

1986 wurde Lorenz vom Dienst suspendiert, 1991 verfügte der Disziplinarausschuß der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Entlassung mit Schuldspruch in 44 Anklagepunkten. Gemeinde mußte ihn wieder aufnehmen

Lorenz nahm sich daraufhin den Linzer Rechtsanwalt Dr. Günter Tews, der beim Land die Aufhebung der Entlassung erreichte. Weiters wurden wegen Verjährung bis auf 14 Stück alle Anklagepunkte aufgehoben, die Strafe wurde auf zwei Monatsgehälter reduziert. VP- Bürgermeister Helmut Nimmervoll mußte seinen Beamten wieder aufnehmen, allerdings nicht mehr in der Funktion des Stadtkassenleiters.

Aber selbst gegen das Landesdisziplinarurteil erhob Rechtsanwalt Tews noch Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof, der ihm nun vollinhaltlich recht gab. Demnach hatte die Bezirkshauptmannschaft 1986 ihren Disziplinar-Einleitungsbeschluß so nachlässig durchgeführt, daß die Vorwürfe an Lorenz "nicht einmal andeutungsweise sachverhaltsmäßig umschrieben waren".

Dann tat man noch dazu bis 7. Juni 1990 nichts, weil man "in Verkennung der Rechtslage" auf das strafgerichtliche Urteil warten wollte. Die Folge: Es trat Verfolgungsverjährung ein. Lorenz ist jetzt nicht unbedingt inhaltlich, sehr wohl aber formell zur Gänze rehabilitiert. Amtshaftungsklage wegen Anwaltskosten

Da er während seiner sechseinhalbjährigen Suspendierung drei Jahre lang nur zwei Drittel des Gehalt ausbezahlt bekam, muß ihm Bürgermeister Nimmervoll jetzt 250.000 S nachzahlen. Lorenz wird seine 400.000 S Anwaltskosten per Amtshaftungsklage beim Land als Rechtsträger der Disziplinarsenate eintreiben und verklagt die Republik Österreich außerdem beim Straßburger Menschenrechtsgerichtshof wegen überlanger Verfahrensdauer (acht Jahre)!

Bürgermeister Nimmervoll sagt: "Wir müssen die gesetzliche Situation zur Kenntnis nehmen. Wir tun uns aber sehr hart, wenn wir Lorenz soviel Geld zahlen müssen." Ob die Gemeinde ein Amtshaftungsklage gegen die Bezirkshauptmannschaft einreicht, will der Ortschef erst mit seinem Rechtsanwalt besprechen.

OÖNachrichten

vom 21.01.1994 - Seite 013

Kritik an Suspendierung
LINZ. Das Vorgehen des Linzer Magistrats bei der Suspendierung von Dr. Wilhelm Schützenberger, dem ärztlichen Leiter des Linzer AKH, kritisiert der Anwalt des Betroffenen. Die Suspendierung sei schon bekanntgegeben worden, bevor der entsprechende Bescheid zugestellt gewesen sei. Dr. Schützenberger habe das Schreiben erst gestern vormittag erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war er noch im Dienst, obwohl die Suspendierung bereits am Dienstag beschlossen worden war. Anwalt Dr. Günter Tews warf dem Magistrat weiters vor, daß ihm die Einsicht in die Akten verwehrt worden sei. Der Anwalt zeigte sich besorgt, daß die Fairneß im Verfahren gegen Dr. Schützenberger gefährdet sei. Der Magistrat bedauerte, daß es zu einer Verzögerung bei der Zustellung des Bescheides gekommen sei.

OÖNachrichten

vom 18.12.1993 - Seite 025

Titel: Drei Jahre nach Unfall endlich Geld für Ex-Präsenzdiener

Untertitel: Als ungeübter "Forstarbeiter" schwer verletzt: 300.000 Schilling

Text: LINZ (OÖN-ha). Als Präsenzdiener war der heute 23jährige Theo B. bei Waldarbeiten nach der großen Sturmkatastrophe im März 1990 lebensgefährlich verletzt worden. Nachdem er wegen einer Rente einen jahrelangen Rechtsstreit um die Frage führen mußte, ob sein Fall unter das Heeresversorgungsgesetz oder das ASVG fällt, bekam er heuer nach dem Amtshaftungsgesetz von der Republik endlich auch 300.000 Schilling Schmerzensgeld zuerkannt.

Seit dem Unfall ist der junge Mann gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Er war damals von einem aus zehn Meter Entfernung heransausenden Baumstamm am Brustkorb getroffen worden und hatte schwerste innere Verletzungen erlitten, unter anderem einen Schlagaderriß nahe dem Herzen. Trotz ständiger Schmerzen besuchte Theo einen Meisterprüfungskurs in seinem Beruf als Modelltischler und eine Umschulung zum bautechnischen Zeichner.

Nebenbei zogen sich die zermürbenden Verhandlungen mit Sozialversicherung und Unfallversicherung wegen einer Rente hin, wobei Theo B. vom Linzer Anwalt Günter Tews vertreten wurde. Schließlich entschied eine Berufungskommission des Sozialministeriums, daß die Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen wäre.

Das Schmerzensgeld von 300.000 Schilling sowie die Verfahrenskosten wurden dem Geschädigten nach dem Amtshaftungsgesetz zuerkannt, nachdem sein damaliger Vorgesetzter beim Bundesheer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden war.

Allerdings zog die Finanzprokuratur bei der Überweisung gleich von vornherein einen Betrag von 120.000 Schilling ab, weil Theo zwischendurch einen Betrag in dieser Höhe als einmalige Unterstützung des Landes Oberösterreich bekommen hat. Anwalt Günter Tews steht auf dem Standpunkt, daß diese Unterstützung nicht zurückgezahlt werden muß, und führt nun eine neuerliche Amtshaftungsklage gegen die Republik.

Diesmal geht es um die Frage, ob die Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe oder aus dem Katastrophenfonds geleistet wurde. Nach dem Sozialhilfegesetz müßte sie nicht zurückgezahlt werden. Wenn die Summe aus dem Katastrophenfonds war, dann schon . . .

OÖNachrichten

vom 28.05.1993 - Seite 016

Titel: Grieskirchen: Exkassenleiter kämpft vor dem Höchstgericht gegen Strafe

Text: GRIESKIRCHEN (OÖN-wim). Nun kann es für den gemaßregelten Exkassenleiter des Grieskirchner Stadtamtes, Franz Lorenz (40), nur mehr besser werden. Wie berichtet, hatte ihm die Gemeinde vorgeworfen, er habe ihr durch Dienstpflichtverletzung großen finanziellen Schaden zugefügt. Er wurde für sechs Jahre vom Dienst suspendiert.

Der Disziplinarausschuß bei der Bezirkshauptmannschaft sprach gegenüber Lorenz die Entlassung aus. Diese hob ein Landes- Disziplinarsenat dann wieder auf und verurteilte Lorenz nur mehr zu einer Strafe von zwei Monatsgehältern. Begründung: Was man ihm zur Last gelegt hatte, sei zum Großteil verjährt. Der Disziplinarausschuß erster Instanz hatte Lorenz nämlich
nicht rechtzeitig aufgelistet, was er ihm alles ankreidete.

Lorenz empfand auch dieses Urteil noch als ungerecht, und er berief beim Verwaltungsgerichtshof. Hier läuft das Verfahren noch. Aus dem entgegengesetzten Motiv erhob aber auch der Disziplinaranwalt der Bezirkshauptmannschaft eine Höchstgerichtsbeschwerde. Er blitzte aber jetzt damit ab. Begründung: Er habe gemäß Gemeindebedienstetengesetz gar kein
Recht auf eine Berufung gehabt. Diese sei zwar im Bundesbedienstetengesetz verankert, davon dürfe man aber nichts auf eine andere Beamtengattung ableiten.

Der Rechtsanwalt von Franz Lorenz, Dr. Günter Tews, ist über diese Entscheidung erfreut. Er findet es jedoch "skurril", daß sich der Behörden-Disziplinaranwalt selber noch eines Rechtsanwalts bedient hatte, den die Gemeinde Grieskirchen bezahlte: "Das ist ja so, als würde sich ein Staatsanwalt noch selber einen Rechtsanwalt nehmen, damit er ihm beim
Anklagen eines Straftäters hilft. Da wirft man meinem Mandaten eine finanzielle Schädigung der Stadtgemeinde vor, doch die Gemeinde pulvert mit den Anwaltskosten nun selber das Geld hinaus", schimpft Tews.

Sein Gegenspieler Dr. Josef Öberseder, der als Disziplinaranwalt das Ansehen der Beamten im Bezirk Grieskirchen zu wahren hat und deshalb das "schwarze Schaf" Lorenz verfolgte, sieht das anders: "Nach dem Landeslehrerdienstgesetz ist es ja auch möglich, daß die Dienststrafbehörde sich bei Urteilsberufungen eines Anwaltes bedient. Aus Gründen der
Waffengleichheit." Weil ja der Dienststrafanwalt kein geübter Rechtsanwalt sei, sondern, etwa in Öberseders Fall, ein Gewerbebehördenleiter.


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vom 02.01.1993 - Seite 021

Titel: Höchstgericht verwarf Linzer Rechenkunststück

Text: LINZ (OÖN-ha). Die Anliegerbeiträge zum Straßenbau waren in Linz schon wiederholt Gegenstand von Streitfällen. Eher unter Kuriositäten einzureihen ist das jüngste Beispiel: Mit einem Zuviel an 13.000 Schilling, die die Stadt für ein Fleckchen von 46 m2 Größe einheben wollte, mußte sich sogar der Verwaltungsgerichtshof befassen. Das Höchstgericht hob jetzt einen entsprechenden Bescheid des Landes auf, mit dem das gesetzwidrige Rechenkunststück der Stadt Linz abgesegnet worden war.

Beschwerdeführer waren die Eigentümer von vier Reihenhäusern am Rappetsederweg. Sie hatten zu ihrem 2119 m2 großen Bauplatz nachträglich noch 46 m2 dazugekauft. Für das ursprüngliche Grundstück wurden dabei rund 96.000 Schilling an Anliegerbeiträgen vorgeschrieben, für das kleine Fleckerl mehr als 14.000. Das hätte bedeutet, daß für ein Fünfzigstel des Gesamtgrundstücks ein Siebtel der Beiträge zu entrichten gewesen wäre. Als
Begründung wurde dabei eine für diesen Fall unpassende Stelle aus der Bauordnung herangezogen, wonach für spätere Vergrößerungen von Bauplätzen eine andere Berechnung gelte.
Nachdem sie bei allen lokalen Berufungsinstanzen einschließlich Land abgeblitzt waren, wandten sich die Anrainer mit ihrem Anwalt Günter Tews an den Verwaltungsgerichtshof: Dort stellte man endlich fest, daß zur Zeit der Errichtung der Straße, für die der Anliegerbeitrag ja gedacht ist, der Bauplatz schon längst um die 46 m2 vergrößert war, und die Fläche daher als Ganzes zu berechnen sei. Der unverhältnismäßig höhere Beitrag für das kleine Stück
sei daher unzulässig, die behördlichen Begründungen dafür teilweise "unverständlich".

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vom 23.10.1992 - Seite 017

Titel: Land sorgt für Knalleffekt: Entlassung aufgehoben

Text: GRIESKIRCHEN (OÖN-hw). Ein Disziplinarausschuß des Landes sorgte gestern für einen Knalleffekt: Er hob die vor zwei Jahren von einem Bezirkssenat ausgesprochene Entlassung des ehemaligen Finanzabteilungsleiters der Gemeinde Grieskirchen, Franz Lorenz (40), auf und verhängte lediglich eine Strafe von zwei Monatsgehältern. Lorenz war seinerzeit vorgeworfen worden, er habe durch Nichterfüllung seiner Dienstpflicht der Gemeinde einen Schaden von mehr als 200.000 S verursacht.

Der Linzer Anwalt Günter Tews hat angekündigt, daß er seinen Mandanten Franz Lorenz heute früh zur Arbeit ins Stadtamt begleiten werde. Damit geht Lorenz nach gut sechs Jahren wieder ins Büro, nachdem er schon 1986 vom Dienst suspendiert worden war. Eine adäquate Stelle für Lorenz gibt es derzeit allerdings nicht.

Tews wird für seinen Mandanten aller Voraussicht nach auch die Geldstrafe beim Verwaltungsgerichtshof anfechten. Doch das ist nur noch ein formaler Nebenschauplatz.

Denn richtig spannend wird es jetzt im Stadtamt, weil schwer vorstellbar ist, daß es zwischen Lorenz und seinen politischen Vorgesetzten, die ihn damals vor die Türe setzten, noch zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit kommen wird.

Lorenz, pragmatisiert und unkündbar, kann jetzt nicht nur die erfolgte Drittelkürzung seines Gehaltes über einen Zeitraum von drei Jahren einfordern: Für den Fall, daß ihn die Gemeinde loswerden will, stellt er Millionenforderungen.

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vom 09.10.1992 - Seite 017

Titel: Arbeiter in LD-Stahlwerk durch Dampf verbrüht

Text: LINZ (OÖN-gsto). Einblick in die harte Voest-Arbeitswelt konnte man gestern am Linzer Landesgericht gewinnen. Anlaß war ein Arbeitsunfall, der sich bereits am 15. September 1989 im LD III- Stahlwerk ereignete.

Die Monteure Johann Straßl aus Andorf und Karl Kiszilak aus Gleisdorf in der Steiermark erlitten dabei schwere Verbrennungen. Der Steirer kann wegen seiner Verletzungen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er ist jetzt arbeitslos.

Angeklagt waren drei Voest-Montagemeister (Verteidiger Dr. Günter Tews und Dr. Alfred Eichler) wegen fahrlässiger Körperverletzung, da sie nicht für ausreichende Sicherheit gesorgt hätten.

Aber auch unter normalen Verhältnissen wäre der Einsatz gefährlich gewesen. Denn die Monteure mußten in 65 Meter Höhe die Schutzbleche am Tiegel 7 des Stahlwerks demontieren. Sie waren in einem Montagekorb, der an einem Kran hing. Der Kranfahrer konnte die Arbeiter nicht sehen, sondern hatte nur Funkkontakt mit ihnen. Als die Arbeiter Bleche demontieren wollten, schoß plötzlich 250 Grad heißer Dampf aus einem Ventil und verbrühte die Männer.

Die Angeklagten bekannten sich als nicht schuldig, da der Arbeitseinsatz von anderen Abteilungen festgelegt worden sei. Staatsanwalt Mag. Reinhard Führlinger vermutete ein abgekartetes Spiel: "Das sieht nach Voest-Taktik aus. Zuerst werden Verantwortliche angegeben, die doch nicht verantwortlich waren. Bis dann der Sachverhalt geklärt ist, ist mitunter das Delikt schon verjährt. Das kennen wir auch von den Umweltdelikten." Richter Dr. Heinz Hadwiger kommentierte: "Das geschieht aber vor allem bei großen Fischen."

Der Staatsanwalt zog schließlich die Anklage zurück, da man nicht wisse, wer wirklich zuständig war.

OÖNachrichten

vom 27.03.1992 - Seite 015

Titel: 18jährige fiel ins Koma: Prozeß um Narkosetod

Untertitel: Freispruch für angeklagte Ärztin und Diplomschwester

Text: LINZ (OÖN-ha). Der große Ruf der hiesigen Kieferchirurgie ließ eine Südtiroler Patientin wegen einer schweren Operation ins Linzer AKH anreisen. Hier starb sie nach gelungenem Eingriff an den Folgen einer Narkosepanne. Die Anästhesistin und eine Krankenschwester wurden gestern von Richter Klaus Bittmann vom Verdacht der fahrlässigen Tötung freigesprochen.

Die 18jährige Elke Weißenhorn war im Juni 1989 kurz nach einer erfolgreichen Kieferoperation durch einen Atemstillstand ins Koma gefallen und nicht mehr aufgewacht. Vier Wochen später starb sie.

Die zuständige Narkoseärztin Christa B. (35) und die Diplomkrankenschwester Gabriele H. (29) bekannten sich beide nicht schuldig. Ihre Darstellungen wichen allerdings voneinander ab: Die Ärztin (Verteidiger Günter Tews) erklärte, die Patientin sei von ihr nach Beendigung der vierstündigen Narkose wie vorgeschrieben in wachem und ansprechbarem Zustand aus dem Operationssaal an die Schwester übergeben worden. Für alle Fälle habe sie noch angeordnet, daß eine Zeitlang ständig eine Schwester bei Elke bleiben müßte.

Schwester Gabriele H. (Verteidiger Josef Weixelbaum) erinnerte sich, daß die Patientin bei der Übergabe noch schläfrig und reaktionslos gewesen sei. Nach zehn Minuten, in denen die Patientin nie allein gelassen worden sei, habe es Alarm wegen des Atemstillstands gegeben, das Mädchen sei zurück in den OP transportiert worden. Allerdings gab es keine Hilfe mehr.

Irgendwo in der Kette müßte ein Fehler passiert sein, so Staatsanwalt Friedrich Hintersteininger, der auch einräumte, daß das Spitalswesen offenbar bei Narkoseärzten spare - diese müßten von einer Operation zur anderen hetzen.

Auch durch Zeugenaussagen ergab sich aber kein klares Bild darüber, was schiefgelaufen war.

Das verwendete übliche Narkosepräparat Fentanyl ist übrigens 124mal stärker als Morphium. In der Aufwachphase wird ein Gegenmittel verabreicht. Nach dem Aufwecken sollten die Patienten nicht gleich weiterschlafen, weil sonst die Wirkung des Narkosemittels wiederaufleben kann.

Wegen des Falles ist parallel auch in Bozen noch ein Verfahren anhängig.

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vom 11.09.1991 - Seite 015

Titel: Haftung war ungesetzlich: Bank verlor gegen Bürgin

Untertitel: Höchstgericht wirft Linzer Kreditinstitut Rechtsmißbrauch vor

Text: LINZ/WIEN (OÖN-ha). In einer bemerkenswerten Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof kürzlich die Klage einer Linzer Bank gegen eine Kundin ab: Um aus einer Wechselbürgschaft aussteigen zu können, hatte die Frau dem Kreditinstitut brauchbare Hinweise geliefert, wie die offene Summe vom Hauptschuldner selbst zu holen wäre, ehe dieser endgültig pleite ginge. Anstatt sich daran zu halten, erlaubte die Bank dem Schuldner weitere Geldtransaktionen und wollte sich trotzdem an der Bürgin schadlos halten.

Das Höchstgericht warf der Bank Rechtsmißbrauch vor - diese hat die Forderung inzwischen zurückgezogen und die Verfahrenskosten bezahlt.

Der Linzer Anwalt Günter Tews, der die Bankkundin vertreten hat, sieht in der Entscheidung eine Lockerung der bisher äußerst strengen Judikatur des Höchstgerichts gegenüber "Bürgen und Zahlern".

Begonnen hatte es damit, daß die Bankkundin ihre privaten und geschäftlichen Beziehungen zu einem Linzer Kaufmann auflösen wollte und sich deshalb an den Direktor jener Bank wandte, bei der sie mit einem Blankowechsel für einen 300.000-Schilling-Rahmenkredit ihres Ex-Freundes gebürgt hatte.

Auf dem Konto schien zu diesem Zeitpunkt ein Minus von 185.000 Schilling auf. Als Zeichnungsberechtigte ließ sie es für weitere Abbuchungen sperren und wollte die Bürgschaft aufkündigen: Durch geschäftliche Zahlungseingänge, die bereits auf das Konto unterwegs seien, wäre der Kredit bis auf einen kleinen Rest abgedeckt, teilte sie der Bank mit. Sie wies auch darauf hin, daß ihrem Ex-Partner in der Folge eine Pleite ins Haus stehe.

Die Bank ging zunächst auf die Kündigung ein und stellte den Kredit fällig, einigte sich dann aber überraschend mit dem Geschäftsmann auf eine Ratenzahlung. Über das Kreditkonto wurde eine Soll- und Habensperre verhängt, die tatsächlich einlangenden Forderungen wurden auf andere Konten umdirigiert, wo der Schuldner darüber verfügen konnte, anstatt den Kredit damit abdecken zu müssen. Darüber hinaus durfte er sogar weitere Verbindlichkeiten eingehen. Und als der Mann wenige Monate später wirklich in den Zwangsausgleich schlitterte, wollte die Bank die Bürgin für das Kreditkonto mit einer Klage zur Kasse bitten.

Diese Vorgangsweise rügte der Oberste Gerichtshof nun als "rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme", weil die Bank eine einfach durchzusetzende Möglichkeit ausgelassen hatte, an ihr Geld zu kommen, nämlich indem sie nach dem Vorschlag der Beklagten die Eingänge des Schuldners zur Abdeckung verwendete:

Durch diese Nachlässigkeit der Bank erlösche die Haftung der Wechselbürgin. Das Kreditinstitut habe ihr gegenüber "wider Treu und Glauben" gehandelt, denn es müsse darauf achten, daß ein Bürge nicht unnötigerweise zur Zahlung herangezogen würde.

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vom 06.04.1991 - Seite 027

Titel: Mord an Schwiegermutter: Zwölf Jahre für Wirtin

Untertitel: Motiv war Auflehnung gegen familiäre Tyrannei

Text: LINZ (OÖN-ha). Bei ihrer Aussage vor Gericht zeigte die 52jährige Herta Schicklberger abwechselnd jene zwei Gesichter, die auch für ihr Leben kennzeichnend waren: das des passiven, willenlosen, von Medikamenten, Alkohol und ein wenig Zuneigung abhängigen Nervenbündels und das der resoluten, um Selbstbehauptung bemühten Frau, die sich nichts gefallen läßt. Für einen Augenblick waren beide einmal zu einer Person verschmolzen: als sie im Oktober ihre sie liebevoll erdrüÍkende Schwiegermutter mit einer Hacke erschlug.

Richter Erich Jahn hatte es ausprobiert: Es dauert mindestens eine halbe Minute, um mit einer Hacke 15mal zuzuschlagen. Aber sie habe dabei nichts gedacht, nichts gefühlt, be- teuert Herta. Da war nur dieses explosionsartige Bedürfnis nach Befreiung, danach die große Leere und Ernüchterung. Angeklagt ist Mord (Staatsanwalt Alois Jung). Verteidiger Günter Tews plädiert auf Totschlag.

Hertas Vorgeschichte war geprägt von dem Wunsch nach einem besseren Leben. Ihren Posten als Meisterin in einer Handschuhfabrik hängte sie an den Nagel, um in Bordellen in der BRD mehr Geld zu verdienen. Mit eineinhalb Millionen Schilling Erspartem kehrte sie als 35jährige zurück und schaffte sich Wohnung, Auto und ein Linzer Altstadtlokal an, später ein zweites. Ihre Sehnsucht nach bürgerlichen Verhältnissen erfüllte sie sich, indem sie "eine Familie heiratete": ein Muttersöhnchen samt Schwiegereltern, die Schicklbergers, wohlhabende Geschäftsleute in Kleinwörth.

Von Anfang an wurde Herta besonders von ihrer Schwiegermutter Maria mit Beschlag belegt, mit ihrem Mann war sie kaum je allein. Trotz Scheidung kam sie von der Familie nicht mehr los. Als kurz hintereinander Vater und Sohn Schicklberger starben, klammerten sich die beiden Frauen aneinander, ein psychisches Zerstörungswerk nahm seinen Lauf. Herta, nachts die energische, trinkfeste Altstadtwirtin, war tagsüber die duldsame Schwiegertochter, die es hinnahm, daß sie keine Besuche machen oder empfangen durfte, nur um "Mama" Gesellschaft leisten zu können.

Aufputsch- und Schlaftabletten, Alkohol betäubten die Enttäuschung über die finanziellen Probleme, eine Bar mußte verkauft werden. Die private Unfreiheit wurde immer erdrückender. Nicht einmal umbringen durfte sich Herta, die das Leben nicht mehr freute -

die Mama kam dazwischen und meinte vorwurfsvoll: Tu das nicht, mich würde ja der Schlag treffen . . .

Im Keller, beim Flaschenholen, ohne jeden Anlaß, packte Herta dann am 6. Oktober die Hacke. Der Versuch, den Verdacht auf Einbrecher zu lenken, mißlang.

Das Gericht entschied auf Mord, zwölf Jahre Haft.

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vom 23.10.1990 - Seite 015

Titel: Für verletzten Wehrmann will keiner Rente zahlen

Untertitel: Unfall nach Sturmkatastrophe zeigte Gesetzesgroteske auf

Text: LINZ. Bei einem Bundesheereinsatz nach der großen Sturmkatastrophe wurde der Präsenzdiener Theo B. (20) am 12. März dieses Jahres lebensgefährlich verletzt. Er ist seither im Krankenstand und wird seinen Beruf als Montagetischler nicht mehr ausüben können. Der Zuspruch einer Rente spießt sich aber an der Frage, ob sein Unfall unter das Heeresversorgungsgesetz oder das ASVG fällt: Beide in Frage kommenden Anstalten, Landesinvalidenamt und Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), haben B. schon einmal abblitzen lassen.

Der Unfall ereignete sich am 12. März in einem Wald im Bezirk Eferding und wirft auch die Frage auf, wieweit es überhaupt verantwortet werden kann, völlig ungeübte Präsenzdiener zu derart gefährlichen Forstarbeiten heranzuziehen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Assistenzleistung des Bundesheeres für das Land Oberösterreich.

Theo B. wurde von einem Rundling, der beim Spannen eines Seils wie ein Geschoß ausgefahren war, aus etwa zehn Meter Entfernung am Brustkorb getroffen: Schlagaderriß in der Herzgegend, Milzriß, Serienrippenbrüche, Lungenquetschung und diverse andere Verletzungen, es bestanden nur geringe Überlebenschancen. Die Milz mußte entfernt werden, bei der Notoperation wurde obendrein noch ein Stimmbandnerv beschädigt.

Heute ist Theo halbwegs wiederhergestellt, leidet aber häufig an Herz- und Atembeschwerden sowie an Schmerzen in der Brust- und Wirbelsäulengegend. Die Annahme, daß bei Unfällen während des Wehrdienstes automatisch das Heeresversorgungsgesetz zum Tragen kommt, erwies sich für Theo und seine Eltern als Irrtum: Zwar handelt es sich bei einem Assistenzeinsatz um eine militärische Tätigkeit, aber Unfälle von Heeresangehörigen im Dienst der Land- und Forstwirtschaft sind nach einer Ausnahmeregelung als Arbeitsunfälle eingestuft und fallen daher unter die übliche Sozialversicherung. Der Bund muß allerdings der Sozialversicherung die Kosten ersetzen.

Entgegen dieser eindeutigen, wenn auch unlogischen Regelung kam im Fall B. bei Besprechungen mit Vertretern des Landesinvalidenamts, das Ansprüche nach dem Heeresversorgungsgesetz einzulösen hätte, und der Unfallversicherungsanstalt immer mehr Verwirrung in die Sache. Ministerien schalteten sich ein.

Der Effekt war, daß bisher keine der beiden Anstalten zahlte und daß keine Rehabilitationsmaßnahmen beruflicher oder medizinischer Art eingeleitet werden konnten.

Inzwischen hat das Landesinvalidenamt mit einem Bescheid vom 25. September seine Zuständigkeit abgelehnt, weil eben das ASVG herangezogen werden müsse. Wenige Tage später nahm ein Mitarbeiter der AUVA eine stundenlange Bestandsaufnahme vor und meldete immer noch Zweifel an, ob seine Anstalt die richtige Stelle sei.

Mittlerweile hat zwar die AUVA signalisiert, daß sie sich für zuständig erklären will, nun wollen das aber die anderen Beteiligten nicht mehr: Theo B. wird durch seinen Anwalt Günter Tews Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamts einlegen, weil er nach dem ASVG finanziell schlechter dran wäre. Und das Verteidigungsministerium hat die AUVA ersucht, noch keinen Bescheid herauszugeben, weil man einen Weg finden will, die gesetzliche Ungleichbehandlung der Unfallopfer auszuräumen.

Denn derzeit ist die Situation tatsächlich grotesk, meint man auch im Sozialministerium: Verunglückt ein Wehrmann mit einem Heereslastwagen auf dem Weg zum Wald, ist das Heeresversorgungsgesetz zuständig. Verunglückt er Minuten später im Wald, fällt er schon unter das ASVG - außer es handelt sich um ein ganz kleines landwirtschaftliches Anwesen . . .

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vom 18.10.1990 - Seite 015

Titel: Patienten verwechselt: Bedingt für Schwester

Text: LINZ (OÖN-ha). Zwei Herzpatienten verwechselte die Diplomkrankenschwester Waltraud H. (34) im September vergangenen Jahres auf der Intensivstation des Linzer AKH: Der 69jährige frischoperierte Walter Pfeifer erhielt eine Blutkonserve, die für den anderen bestimmt gewesen wäre.

Ob der "Transfusionszwischenfall" mit der falschen Blutgruppe die Ursache für den elf Tage später eingetretenen Tod des Mannes gewesen war, ließ sich nicht mit Gewißheit feststellen, Richter Hans Hörleinsberger nahm aber das dadurch erhöhte Risiko als Grundlage für das Urteil: 30.000 Schilling bedingt wegen fahrlässiger Tötung (Staatsanwalt Manfred Morbitzer).

Als wichtigen Milderungsgrund wertete das Gericht die offensichtliche Überlastung des Spitalpersonals. Die Verwechslung war übrigens erst durch die Tatsache ermöglicht worden, daß die Intensivbetten damals nicht mit Namensschildern versehen gewesen waren.

Waltraud H. hatte ihren Irrtum kurz nach der Transfusion selbst bemerkt und gleich Alarm geschlagen. Verteidiger Günter Tews meldete Berufung an.

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vom 03.05.1990 - Seite 015

Titel: Chlorgasunfall: Fahrer hatte nicht aufgepaßt

Text: LINZ/TRAUN (OÖN-ha). Er merkte seinen Irrtum zwar schon nach wenigen Sekunden, aber eben um Sekunden zu spät: Weil der Chauffeur Manfred G. (28) eine Schlauchleitung falsch angeschlossen hatte, entwich am 4. Dezember des Vorjahres in der Trauner Optyl- Brillenfabrik Chlorgas: 51 Firmenmitarbeiter mußten mit Verätzungen der Atemwege ins Krankenhaus gebracht werden, weitere 40 wurden ambulant verarztet. Wegen fahrlässiger Gemeingefährdung wurde G., der jetzt arbeitslos ist, gestern von Richter Peter Neumann zu einer teilbedingten Geldstrafe von 10.800 Schilling verurteilt.

"Eine Routinearbeit, es war mein Fehler . . .", machte G. erst gar keinen Versuch, irgendwelche entschuldigenden Umstände aufzuzählen. Als Fahrer der Neuber-Chemie hatte er an jenem Tag mehrere Chemikalien an Optyl zu liefern. Gewohnte Handgriffe, ein Augenblick mangelnder Aufmerksamkeit, schon war's passiert: G. leitete die Hypochloritlauge in den Firmentank mit Akkusäure, wobei sich die Chlorsäure bildete.

Der Verteidiger des Chauffeurs, Günter Tews, wies allerdings darauf hin, daß der Giftunfall vor allem deshalb so schwerwiegende Folgen gehabt hatte, weil sich infolge einer "sinnwidrigen Konstruktion" die Ansaugvorrichtung für die Belüftungsanlage der Firmenräume genau neben der Entlüftung des Sicherheitsraumes befand, in dem die Chemikalien abgefüllt werden.

OÖNachrichten

vom 05.04.1990 - Seite 015

Titel: Frau kochte nicht und brach Ehe: Gatte tötete sie

Untertitel: Acht Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags

Text: LINZ (OÖN-gsto). Freunde hielten die Ehe des Vertreters Raimund (48) und der Voest-Bediensteten Edith Fuchs (41) für nicht schlecht. Doch am 8. Oktober des Vorjahres endete diese Ehe mit einer Bluttat: Raimund Fuchs tötete seine Frau in der gemeinsamen Wohnung in Linz- Auwiesen. Am Mittwoch mußte sich der Vertreter vor einem Geschworenengericht (Vorsitz: Dr. Klaus Bittmann, Staatsanwalt: Dr. Alois Jung, Verteidigung: Dr. Günter Tews) verantworten.

Für den Staatsanwalt war es Mord. Für Verteidiger und Angeklagten war die Tat Totschlag - Fuchs habe seine Frau in einer allgemein begreiflichen Erregung getötet. Der wesentliche Unterschied: Die Höchststrafe für Mord ist lebenslange Haft, Totschlag wird mit maximal zehn Jahren bestraft.

Der medizinische Sachverständige, Professor Klaus Jarosch, rekonstruierte die Tat minutiös: Fuchs schlug seiner Frau ins Gesicht, diese stürzte, Fuchs würgte sie, holte einen Hammer. Mindestens fünfmal hieb er auf Nacken und Hinterkopf der Frau mit so großer Wucht, daß der Hammerstiel brach. Dann füllte Fuchs Wasser in die Badewanne, legte seine Frau hinein - Schlußpunkt einer Ehe, die 1964 geschlossen worden war.

Die ersten zehn Jahre sei die Ehe nicht gut gewesen. Die Schwiegereltern, Leute aus "bescheidenen" Verhältnissen, konnten es nicht verwinden, daß Fuchs Verkäufer war: "Die hätten lieber einen Akademiker gehabt." Dann lebte das Paar lange ohne Probleme zusammen. "Uns ist es gutgegangen", erzählte der Angeklagte unter Tränen.

1988 begann es zu kriseln. Fuchs arbeitete als Vertreter, war tagelang unterwegs. "Wenn er nach Hause gekommen ist, hat er sich zum Fernseher gesetzt, hat mir meine Mutter erzählt", sagte Wolfgang Fuchs, der Sohn, am Mittwoch aus.

Die Frau wollte anders leben - und tat es auch. Sie lernte Bauchtanzen, belegte einen Englischkurs, führte neben ihrem Hauptberuf ein Geschäft. Um den Haushalt habe sie sich kaum noch gekümmert. Umso intensiver kümmerte sie sich um einen Mann im Alter ihres Sohnes.

Die Spatzen hätten es schon von den Dächern gepfiffen, daß Frau Fuchs einen Freund hatte. Raimund Fuchs hatte "ein ungutes Gefühl", wollte das aber nicht glauben. Drei Tage vor der Tat ertappte Fuchs die beiden in flagranti. Er wollte die Scheidung.

Als Edith Fuchs ihrem Mann am 8. Oktober eröffnete, daß sie mit ihrem Freund nach Istanbul fliege, drehte Fuchs durch: "Ich hab' geglaubt, mir haut's das Herz beim Kopf heraus." Dann schlug er seine Frau, würgte sie . . .

Fuchs wurde wegen Totschlags zu acht Jahren Gefängnis verurteilt.

OÖNachrichten

vom 06.07.1989 - Seite 005

Titel: Kellner fielen reihenweise auf fotokopierte Tausender hinein

Text: LINZ (OÖN-ha). Der als Zeuge geladene Kellner wollte für den Gast die Hand ins Feuer legen: "Er hat mir den falschen Tausender bestimmt nur aus Versehen gegeben. Bei der schlechten Beleuchtung im Lokal . . ." Ob seine gute Meinung damit zusammenhing, daß er genau in der Nacht vor der Verhandlung den Schadenersatz bar auf die Hand erhalten hatte, wurde nicht gefragt.

Der müde Blick des angeklagten Linzer In-Lokal-Besuchers wiederum kam vermutlich davon, daß er nach der Schadensgutmachung spät ins Bett gekommen war.

Er verteidigte sich ebenfalls mit seiner guten Meinung über sich: Falschgeld unters Volk bringen? "Das kann ich mir bei mir nicht vorstellen."

Hersteller der insgesamt fünf fraglichen Tausender war sein mitgeklagter Freund, nicht etwa ein begnadeter Fälscher - bei den Blüten handelte es sich nur um ganz ordinäre Produkte eines Kopierapparats, als Scherzartikel gedacht.

Vor dem Kellner in dem Urfahrer Club waren schon drei Kollegen in anderen schlecht beleuchteten Bars auf die Kopien hereingefallen. Diese waren aber jedesmal, wenn sie gerade das Wechselgeld zückten, auf den Scherz aufmerksam gemacht worden, haha. Nur im letzten Lokal, wo sich nur mehr einer der Angeklagten aufhielt, war mit Falschgeld bezahlt worden. Das Corpus delicti bekam Vorsitzender Koller gar nicht zu Gesicht, es war gleich von der Nationalbank eingezogen worden.

Böse Absicht war nicht nachzuweisen. Das Gericht fällte zwei Freisprüche vom "Verbrechen der Geldfälschung" (Verteidiger Erhard Hackl, Günter Tews).

OÖNachrichten


vom 04.07.1988 - Seite 007

Titel: Taxler darf wieder funken, mußte aber die Firma wechseln

Text: LINZ (OÖN-ha). Gerichtsanhängig ist nun die Klage des Linzer Taxifahrers Markus Kienast, der von der "grünen" Taxigenossenschaft mit Funkverbot belegt wurde. Kürzlich wurde das Funkverbot aufgehoben, aber Kienast hatte inzwischen durch die Disziplinarmaßnahme seinen Arbeitsplatz verloren, weil er ohne Funkaufträge ja nur äußerst beschränkt einsetzbar war. Mittler- weile hat er eine neue Stelle gefunden.

In der Klage (Rechtsanwalt Dr. Günter Tews) wird ausgeführt, daß der Ausschluß vom Funkverkehr äußerst willkürlich und unbegründet erfolgte, nachdem Kienast einen Wortwechsel mit einem Vorstandsmitglied der Taxigenossenschaft gehabt hatte. Weiters werden die entsprechenden Bestimmungen der Funkordnung grundsätzlich in Frage gestellt, da einem solcherart strafweise mit Funkverbot belegten Taxifahrer keinerlei Einspruchsrecht zugebilligt wird.

Obwohl das Funkverbot nun wieder aufgehoben wurde, wird die Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit vorerst weiter betrieben, denn inzwischen geht es auch um Schadenersatzansprüche: Wegen des Funkverbots mußte sich Kienast, der bis dahin mit seinem früheren Dienstgeber keine Probleme gehabt hatte, um einen neuen Arbeitsplatz umsehen.

Im Kampf um seine Existenz hat der 31jährige schon einige Routine: Zweimal innerhalb weniger Jahre war ihm von der Polizei wegen nichtiger Verkehrsübertretungen der Taxilenkerausweis entzogen worden, was ihn zeitweise zum Sozialfall machte. In beiden Fällen bekam er schließlich beim Land bzw. beim Verwaltungsgerichtshof recht. Trotz aller Schwierigkeiten hatte Kienast im Vorjahr die Abendmatura abgelegt und möchte Jus studieren.

OÖNachrichten

vom 06.06.1988 - Seite 006

Titel: Taxler bekämpft "Funkverbot": Kollegen sammeln für Prozeß

Text: LINZ (OÖN-ha). Zweimal war dem Linzer Markus Kienast (31), wie berichtet, von der Polizei der Taxilenkerausweis entzogen worden. Beide Male gewann er ihn in höheren Instanzen wieder zurück, weil die ihm vorgeworfenen Verkehrsvergehen keine Grundlage für "mangelnde Vertrauenswürdigkeit" hergaben. Jetzt steht Kienast zur Abwechslung auf Kriegsfuß mit seinem Brötchengeber: Die Genossenschaft der "grünen" Linzer Funktaxiunternehmer hat ihn jetzt wegen ungebührlichen Benehmens mit einem unbefristeten Funkauftragsverbot belegt. Auch das will sich der Linzer nicht gefallen lassen.

Nach den für die "grünen" Funktaxis geltenden Statuten kann ein Strafausschuß der Genossenschaft über die angestellten Lenker ein Funkauftragsverbot verhängt werden: Das bedeutet, daß sie keine Aufträge mehr über Funk erhalten - die mindestens 80 Prozent des Geschäfts ausmachen. Als Richtlinien für angepaßtes Verhalten der Fahrer werden dabei mitunter militärisch anmutende Maßstäbe angewendet, etwa Kleidung und Haarschnitt betreffend.

Diesmal wurden Kienast, der in seinem Berufsleben schon häufig angeeckt ist, aber auch immer gleich die volle Wucht der möglichen Sanktionen zu spüren bekam, die Funkaufträge gestrichen. Sein Anwalt Dr. Günter Tews will nun diesen Beschluß bekämpfen: Er hält die Statuten der Taxigenossenschaft für sittenwidrig, weil der "Verurteilte" vor Verhängung solcher Strafen nicht angehört wird und ihm auch kein Einspruch zusteht. Der Anwalt hat nun trotzdem Einspruch erhoben, auch wenn ein solcher gar nicht vorgesehen ist, und will die Entscheidung auch bei Gericht für unwirksam erklären lassen.

Kollegen des Taxlers und sogar Fahrgäste haben inzwischen spontan 13.000 Schilling gesammelt, um ihm einen Prozeß zu ermöglichen, bei dem es auch um Grundsätzliches in den Genossenschaftsstatuten gehen soll.

 

 

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