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Nr. 2748, 24. 12. 97 |
Dank Vater Staat ...
Betrifft: Eine schöne Bescherung von Martina Salomon
STANDARD Nr. 2748, 24. 12. 97 Zum Thema
Kinderschwund: Ich kann dem og. Kommentar fast uneingeschränkt zustimmen. Eine weitere
kleine Überlegung vielleicht (alles nachvollziehbare Statistik!): Jede dritte
geschlossene Ehe wird geschieden werden. 50 Prozent aller davon betroffenen Kinder haben
spätestens nach zwei Jahren keinen Kontakt zum Nichtobsorgeberechtigten (meistens der
Vater).
D.h. jeder Mann, der heiratet, hat eine Chance von 1:5, mit seiner
Partnerin Kinder zu zeugen, zu denen er über kurz oder lang keinen Kontakt haben wird.
Das Unterhaltsrecht und die fehlende staatliche Familienunterstützung garantieren, daß
fast kein Mann zu einem zweiten Familienversuch in der Lage ist. Soll das ein
Anreiz sein?
Dr. Günter Tews 4020 Linz |

Hauptausgabe vom 16.12.1997 - Seite 016 |
| Höchstgericht: Kein Elternteil darf sich mit den
Kindern aus dem Staub machen VON MARTHA HAKAMI
WIEN. Zwischen Salzburg und Neuseeland spielten die Sorgerechtsstreitigkeiten eines
geschiedenen Paares um den gemeinsamen Sohn. Zuletzt ging es beim Obersten Gerichtshof um
Flug- und andere "Abwicklungskosten".
Im Jänner 1988 verschwand ein Salzburger Ingenieur mit seinem damals vierjährigen
Buben aus dem Leben seiner Frau. Erst mehr als zwei Jahre später erfuhr sie, daß sich
Mann und Kind in Neuseeland niedergelassen hatten. Österreichische Gerichte hatten
inzwischen der Frau - auf dem Papier - die vorläufige Obsorge für das Kind übertragen,
neuseeländische Gerichte dem Mann. Die Ehe war mittlerweile über Anwälte geschieden
worden.
Gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann und einem erwachsenen Sohn aus einer noch weiter
zurückliegenden Ehe flog die Mutter 1991 nach Neuseeland. Nach zweimonatigem Aufenthalt
und zwei Gerichtsverhandlungen wurde der Frau unter bestimmten Auflagen das Sorgerecht
zugesprochen, sie durfte den Buben mit nach Österreich nehmen. Auch der Vater kehrte
später wieder zurück. Die Mutter torpedierte aber in der Folge über Jahre hinweg das
väterliche Besuchsrecht. Im Alter von zwölf Jahren entschied sich das Kind schließlich,
zum Vater zu ziehen. Seither hat wiederum die Mutter nur sporadischen Kontakt zum Sohn.
Auf einem Nebenschauplatz der Familiengeschichte entschied der Oberste Gerichtshof
kürzlich, der Frau stünde Kostenersatz für ihre Neuseelandreise im Jahr 1991 zu.
Schließlich habe ihr Ex-Mann durch sein Auswandern diese Umstände verursacht. Die
Reisekosten für ihre beiden Begleiter müsse er aber nicht tragen.
Partner sollen sich einigen
Von weitreichender Bedeutung erscheint dem Linzer Anwalt Günter Tews, der in der Causa
den Vater vertritt und für die Aktion "Recht des Kindes auf beide Eltern"
tätig ist, allerdings eine allgemeine Feststellung des Höchstgerichts: Kein Elternteil
ist berechtigt, dem anderen grundlos das Kind zu entziehen, die Ehepartner müßten sich
um gegenseitiges Einvernehmen bemühen. Der Vater hatte nämlich seine heimliche Abreise
mit dem Kind (bei noch aufrechter Ehe) mit dem Hinweis auf Gleichberechtigung der Väter
begründet: Schließlich sei es in Österreich sonst üblich, daß Frauen bei der Trennung
vom Ehemann mitsamt den Kindern aus der Wohnung ausziehen, ohne lange zu fragen.
Dem hält der Oberste Gerichtshof entgegen: Kein Elternteil, der sich vom Partner
trennen will, wäre automatisch berechtigt, die Kinder einfach mitzunehmen, das stehe in
klarem Widerspruch zur Gesetzeslage.
Abgehoben von dem Umstand, daß sich die Entscheidung in diesem Fall gegen seinen
Mandanten wendet, hält Anwalt Tews die höchstgerichtliche Betonung der
Eltern-Kind-Beziehung als absolut geschütztes Rechtsgut für äußerst wertvoll:
"Möglicherweise könnte damit die Praxis - statistisch überwiegend von Frauen
geübt, mit den Kindern per Nacht-und-Nebel-Aktionen zu verschwinden, eingedämmt
werden."
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Hauptausgabe vom 12.12.1997 -
Seite 018 |
| Mißbrauch: Es fehlen Frauen als Sachverständige LINZ. In Oberösterreich gibt es nur zwei gerichtlich beeidete weibliche
Sachverständige bei Fällen von Kindesmißbrauch. "Das ist eindeutig zuwenig",
kritisiert Kinder- und Jugendanwältin Maria Schwarz-Schlögelmann.
Rund 700 Fälle von sexuellem Kindesmißbrauch werden in Österreich jährlich
angezeigt. Etwa bei jedem dritten Fall führt dies zu einer Verurteilung. In einem von
Rechtsanwalt Günter Tews gestern in Linz zum Thema "Kindesmißbrauch - verbesserte
Aufklärung/Vermeidung von Irrtümern" veranstalteten Workshop zeigten 15 Teilnehmer,
darunter die Kinder- und Jugendanwältin sowie Sachverständige und Ärzte, eine Fülle
von Problemen auf. "Schon alleine organisatorische Abläufe zeigen, daß der
Kinderschutz höchst unzureichend verwirklicht ist", sagte Tews. Ein Lichtblick sei
hier die Zusage, daß im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz bis Ende dieses Jahres alle
Landesgerichte über ein kindgerecht eingerichtetes Vernehmungszimmer verfügen sollen.
"Neben entsprechend gut geschulten Sachverständigen mangelt es aber auch noch daran,
daß Kinder oft nicht rasch genug und zu oft einvernommen werden", sagt Tews.
Wie negativ sich dies auf ein Gerichtsverfahren auswirken kann, weiß Prof. Burckhard
Schade von der Universität in Dortmund. "Das kann sogar zur Vernichtung von
Beweismitteln führen, indem die Aussage des Kindes dann nicht mehr verwendbar ist."
(eku)

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Hauptausgabe vom 29.11.1997 - Seite 032 |
| Tierische Scheidung: Getrennt von Tisch und Bett, Hund
und Katze VON PETER HIRSCH
Nach der Scheidung sind viele Paare wie Hund und Katz zerstritten. Immer öfter aber
wird auch vor dem Scheidungsrichter um Hund und Katz gestritten.
Die Linzer Anwältin Waltraute Steger hat eine Erklärung für den Trend: "Es gibt
immer mehr kinderlose Paare und bei diesen gibt es bei der Frage, wer nach der Scheidung
den Hund oder die Katze bekommen soll, oft die größten Emotionen, weil die Tiere auch
ein Kinderersatz sind. Außerdem werden immer öfter Ehen nach Jahrzehnten geschieden, das
Haustier ist dann in langen Jahren wirklich beiden Ehepartnern sehr ans Herz
gewachsen."
Hofrat Walter Mayr, Vorstand des Bezirksgerichts Linz und einer der erfahrensten
Familienrichter Oberösterreichs, bestätigt. "Haustiere als Scheidungsproblem gibt
es erst in letzter Zeit häufiger. Ich selbst hatte in den vergangenen Monaten zwei
Fälle, beide betrafen kinderlose Paare."
Salomonische Entscheidung
Bei einer Scheidung, bei der Anwältin Steger die Frau vertrat, hatte sich das Paar
nach langen Diskussionen geeinigt, daß der Mann den Hund bekommt. "Meine Mandantin
übergab das Tier im Gericht unter Tränen ihrem Mann. Der sagte dann, er werde den Hund
ins Tierheim bringen. Da war dem Richter klar, daß der Mann nur aus Bosheit und um seine
Frau zu kränken auf den Hund bestanden hatte, und er entschied dementsprechend."
Auch der Linzer Anwalt Günter Tews kennt so einen tierischen Scheidungsfall: "Da
wurde um den Wuffi länger gestritten als um das Kind und um die Wohnung. Schließlich
wurde das Tier dann der Frau zugesprochen, und wir haben vor Gericht stundenlang
debattiert, wie oft der Mann den Hund besuchen darf. Der Richter hat dann auf ein
Besuchsrecht zweimal pro Monat entschieden."
Der Linzer Familienrichter Thomas Bauer hat selbst noch keine derart tierische
Scheidung erlebt. "Bei mir gab es aber leider schon öfter die üble Situation, daß
weder die Frau, noch der Mann den Hund oder die Katze nehmen wollte." Dieses Problem
kennen auch alle Tierheime: "Wir bekommen immer öfter Scheidungswaisen",
bestätigt das Tierheim Linz.
Bauer: "Ein Haustier mag zwar rechtlich nur ein Posten auf der Liste des
,ehelichen Gebrauchsvermögens' sein, trotzdem muß man es selbstverständlich anders
behandeln als ein Auto oder einen Tisch. Wenn bei einer Scheidung dieses Problem
auftaucht, dann muß es der Richter ernst nehmen und mit Fingerspitzengefühl eine Lösung
finden, die im Interesse des Paares und auch im Interesse des Tieres liegt."
Tierisches "Besuchsrecht"
Richter Bauer hatte bei einer Scheidung kürzlich ein "Autoproblem":
"Schließlich wurde eine Benützungsregelung getroffen, der Mann fährt den Wagen
berufsbedingt von Montag bis Freitag, die Frau an den Wochenenden." Ähnlich könnte
im Streitfall ein Haustierproblem gelöst werden, meint Bauer: "Allerdings nicht
unter dem Titel ¸Benützungsregelung`, das wäre eine ¸Betreuungsregelung`." Das
Wort "Besuchsrecht" findet Bauer bei Tieren unpassend, "dieses Recht ist
für Kinder, Väter und Mütter reserviert."
Man könne Tiere und Kinder selbstverständlich nicht gleichstellen, sagt auch
Gerichtsvorsteher Mayr. "Man muß aber als Richter die emotionale Bindung an ein Tier
ernst nehmen und bei der Entscheidung auch berücksichtigen, daß ein Tier darunter leiden
kann, wenn es aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird."
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Hauptausgabe vom 28.10.1997 - Seite 016 |
| Unfallträchtiger Spielplatz: Bauherren müssen zahlen LINZ/TRAUN. Eher Verlockung zum Kraxeln denn Absicherung ist ein Mäuerchen samt
Geländer entlang einer Tiefgarageneinfahrt in Traun. Nach dem Absturz eines kleinen Buben
wurde die Wohnungsgesellschaft zum Zahlen verurteilt.
Direkt neben der Abfahrt zur Tiefgarage liegt der Kinderspielplatz der Wohnanlage. Der
Unfall ereignete sich im April 1995: Der damals dreijährige Sohn von Mietern muß sich in
einem kurzen unbeobachteten Moment auf die dort nur kniehohe, aber durch ein Geländer
aufgestockte Einfriedung der Garageneinfahrt hochgezogen haben. Anschließend dürfte er
auf der Mauer dahinbalanciert sein, indem er sich an den Metallstäben festhielt. Das
Geländer hört aber dort auf, wo die Mauer sowieso höher wird. An dieser Stelle stand
das Kind also plötzlich ohne Halt da, es stürzte drei Meter tief ab und erlitt einen
Schädelbruch.
Die beklagte Wohnungsgesellschaft berief sich auf die behördliche Genehmigung der
Anlage, kam damit aber bei Gericht nicht durch. Günter Tews, der Anwalt des mittlerweile
fünfjährigen "Klägers", stützte sich unter anderem auf die entsprechenden
Bauvorschriften, wonach etwa Geländer keine Leiterwirkung aufweisen dürfen, um Kinder
nicht erst recht zum Klettern zu animieren. Außerdem sei ein Spielplatz neben einer
Garageneinfahrt schon an sich gefährlich genug.
Das Landesgericht Linz sprach dem Kind jetzt Entschädigung zu: Behördliche
Genehmigungen könnten die Wohnungsgesellschaft nicht von der Verpflichtung befreien, von
sich aus Gefahrenquellen auszuschalten. (hak)

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Hauptausgabe vom 23.10.1997 - Seite 005
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| Neidpolitik Wann endet der
"Familiendiebstahl"?
Seit zirka 10 Jahren kassiert der Staat verfassungswidrig pro Jahr mindestens 8 bis 11
Milliarden Schilling Steuern (so viel kostet es nach Schätzungen der Parteien den
verfassungskonformen Zustand herzustellen) von Familien.
Der Verfassungsgerichtshof hat leider weitere 18 Monate Zeit gegeben, das Gesetz zu
adaptieren. (Auffälligerweise spricht man von reparieren, weil es sonst zu viel Geld
koste, das heißt tatsächlich, man spricht davon, die Entscheidung teilweise - wieder
einmal - nicht zu respektieren).
Die Familienpolitik von 12 Jahren war daher "Diebstahl" von zirka 100
Milliarden Schilling. Schämt sich jemand aus der Koalitionsregierung dafür? Auch die
ÖVP braucht sich nicht zu rühmen, auch sie hat die erste völlig ungenügende
"Reform" 1992 mitgetragen.
Leider besteht wieder die Gefahr, daß "Neidpolitik" gemacht wird. Vor lauter
Hysterie, daß der Generaldirektor mit den vielen Kindern sich zuviel Steuer erspart (man
sieht, wie manche Politiker rechnen, auch der Generaldirektor muß 100 S für seine Kinder
ausgeben, damit er 50 S von der Steuer zurückerhält!), will man wieder die notwendige
Reform verbessern.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun zum zweitenmal festgehalten: Die verfassungswidrige
Ungleichbehandlung geschieht zwischen kinderlosen Verdienern und solchen, die für Kinder
zu sorgen haben. Die mögliche Ungleichbehandlung von Kindern verschiedener
Einkommenskategorien war "nicht" Gegenstand des Verfahrens.
DR. GÜNTER TEWS, Linz

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Hauptausgabe vom 27.05.1997 - Seite 016 |
| Neuauflage im AKH-Prozeß soll nur drei Tage dauern VON MARTHA HAKAMI
LINZ. "Déjà vu" im großen Saal des Landesgerichts: Alle schon einmal
gesehen - für sechs der Angeklagten im Linzer AKH-Prozeß begann gestern das Ganze noch
einmal von vorn.
Im Jänner des Vorjahres war das Verfahren um Betrugs-, Korruptions- und
Untreuevorwürfe bei der Verteilung von Ärztehonoraren abgewickelt worden, es hatte mit
sechs Schuldsprüchen und einem Freispruch geendet. Im Oktober hob der Oberste Gerichtshof
das Urteil wegen diverser Mängel fast zur Gänze wieder auf. Seit gestern läuft nun die
Reprise mit einem neuen Richtersenat unter Vorsitz von Karl Makovsky.
In sämtlichen Fakten aufgehoben ist der Schuldspruch gegen den früheren ärztlichen
Leiter des städtischen Spitals, Wilhelm Schützenberger: Die Anklage wirft ihm nun
neuerlich vor, den 718.000-Schilling-Zugriff seines Verwaltungschefs Michael Skrzipek auf
den sogenannten Turnusärztetopf abgesegnet zu haben. Außerdem hätte er unrechtmäßig
bei Ambulanzgebühren und Laborgeldern mitkassiert. Beim früheren Laborchef geht es um
Bestechungsvorwürfe. Mitangeklagt sind noch der ehemalige EDV-Leiter sowie zwei
Buchhalterinnen als Beitragstäter.
Schützenbergers Verteidiger Günter Tews wies gestern darauf hin, daß das
Höchstgericht unter anderen Nichtigkeitsgründen auch bemängelt hatte, daß beim ersten
Urteil Entlastungsmomente nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Er will belegen,
daß die scheinbar willkürlichen Umverteilungen bei den Honorarschlüsseln im AKH -Êes
geht um die Jahre 1992 bis 1995 - keine kriminellen Aktionen gewesen waren. Vielmehr liege
etwa den Vorwürfen rund um die Ambulanzgebühren ein rechtswidriger Beschluß des Linzer
Gemeinderats zugrunde.
Der Prozeß soll diesmal in nur drei Tagen erledigt sein.

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Teurer Rechtsschutz
Betrifft: "Wer Höchstgerichte anruft, soll mehr
bezahlen."
Langsam scheint es mir wirklich, daß Politiker zurück in die Volksschule gehen
sollten, um rechnen zu lernen. Allein aus den Zahlen, die in Ihrem Artikel genannt sind,
ergibt sich folgendes:
Wenn 7000 Beschwerden jährlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht werden
und davon 3000 in abweisende Kenntnisse münden, ergibt sich, daß 4000 Beschwerden
erfolgreich sind. Diese 4000 Beschwerden werden somit durch rechtswidrige Bescheide von
Verwaltungsbehörden verursacht und belasten das Budget mit rund 62 Millionen Schilling
(Kostenersatz an Beschwerdeführer ca. 15.500 Schilling pro Fall). In den 3000 Fällen, in
denen abweisende Erkenntnisse ergehen, hat der Beschwerdeführer bereits jetzt ca. 5000
Schilling Kostenersatz an die "belangte Behörde" zu leisten und lassen sich
offenbar viele auch von diesem Kostenersatz nicht abschrecken, was durch eine Erhöhung um
rund 50 Prozent auch nicht passieren wird.
Die finanziellen Auswirkungen des Desasters mit der Körperschaftssteuer von 50.000
Schilling sind derzeit noch nicht absehbar. Würde der Verfassungsgerichtshof einen
Kostenersatz zusprechen, wie er dies in anderen Beschwerdefällen tut, müßte die
Republik an die Beschwerdeführer 198 Millionen Schilling an Prozeßkostenersatz bezahlen
(!!!). Mit diesem Geld hätte man zusätzliche Richter für viele Jahre finanzieren
können. Tatsächlich ist die Überbelastung der Höchstgerichte nur eine Folge der
Gesetzesflut, der absolut mangelhaften Vorbereitung der Gesetze und letztlich auch eine
Folge von einer ansteigenden rechtswidrigen Vorgangsweise von Verwaltungsbehörden.
Daß inzwischen der "Rechtsstaat Österreich" auf allen Ecken und Enden
bemüht ist, den Rechtsschutz wesentlich zu verteuern oder überhaupt unmöglich zu
machen, ist insgesamt eine Fortsetzung einer beschämenden Tendenz.
DR. GÜNTER TEWS, Rechtsanwalt, Linz

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Hauptausgabe vom 04.01.1997 - Seite 025
Paar kämpft um seine Kinder Hoffnung durch Gutachten
VON PETER AFFENZELLER
LINZ. Seit einem halben Jahr kämpft das Ehepaar Christian und Petra Karan
aus Haid um seine Kinder Manuel (3) und Lisa (1), die zu Adoptiveltern gegeben wurden.
Jetzt zeichnet sich ein Durchbruch ab.
"Das war unvorstellbar, man hat uns überrumpelt", erinnert sich
Christian Karan an ein Gespräch beim Jugendamt: Die Karans wollten wegen einer momentanen
Krise ihre Kinder zu Pflegeeltern geben - in der Gewißheit, daß sie zurückkommen
würden, wenn sich die Situation gebessert hätte. Statt dessen habe ihnen das Jugendamt
Adoptionspapiere unterschreiben lassen, kritisiert Karan.
Sofort als ihnen die Tragweite des Unterschriebenen bewußt wurde, bemühten sich die
Karans, ihre Kinder zurückzubekommen - bisher vergeblich. Dennoch schöpfen sie jetzt
neue Hoffnung: Mit einem Gutachten können sie nachweisen, daß Petra Karans Bulimie
geheilt ist. "Damit ist das Hauptargument des Jugendamtes weg, warum sie die Kinder
nicht großziehen könnte", sagt Christian Karan. Nach Weihnachten war das Ehepaar
auch bei Angehörigen der Adoptiveltern eingeladen und erfuhr, daß die Adoptivmutter
manisch-depressiv sei. Damit hoffen die Karans, eine Bewilligung der Adoption bei Gericht
stoppen zu können.
Zuletzt war ihnen unterschwellig sexueller Mißbrauch der Kinder vorgeworfen worden.
"Gott sei Dank haben wir ein Attest vom Hausarzt, das beweist, daß die Kinder
keinerlei Spuren von Mißbrauch zeigten, bevor wir sie weggeben mußten", sagt Karan.
Eine Stellung-nahme des Jugendamtes war urlaubsbedingt nicht zu bekommen. Der Linzer
Rechtsanwalt Günter Tews von der "Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern"
erklärte, er halte die Vorgangsweise des Jugendamtes für skandalös: Es stelle in einem
Vermerk fest, daß die Karans bei ihrer Vorsprache "psychisch und physisch am
Ende" waren. Sie in diesem Zustand einen Adoptionsvertrag unterzeichnen zu lassen,
sei "eine Falle".

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Hauptausgabe vom 03.10.1996 - Seite 019 |
| Meistens nicht die Richter schuld VON MARTHA HAKAMI
LINZ/WIEN. Die Zeitschrift "Justizwaisen" veröffentlicht regelmäßig die
längsten Pflegschaftsverfahren nach Scheidungen.
Fünf, sechs Jahre oder auch länger kann der Kleinkrieg um Obsorge, Unterhalt,
Besuchsrecht und anderes im Extremfall dauern. Dem Linzer Anwalt Günter Tews trugen die
Recherchen eine Disziplinaranzeige des Justizministeriums ein, die aber von der oö.
Anwaltskammer eingestellt wurde: Es handelt sich bei der Veröffentlichung von allgemeinen
Daten nicht um einen Bruch der Verschwiegenheitspflicht.
Überlange Fälle würden zwar geprüft, so Michael Stormann, der Familienrechtsexperte
des Justizministeriums, in den meisten Fällen seien aber nicht die Richter schuld an den
Verzögerungen, sondern die geschiedenen Partner stellten eben verbissen immer neue und
oft unrealistische Anträge: "Manchmal wird eine Entscheidung sogar von beiden Seiten
bekämpft. Und wenn nicht einmal das Besuchsrecht funktioniert, wie soll das Gericht da
weiteren Forderungen nachkommen?"
In diesen emotionell aufgeladenen Verfahren fliege eben, so Stormann, der Zündstoff
"dann dem Richter um die Ohren".
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Hauptausgabe vom 02.10.1996 - Seite 016 |
Entlastungsmomente unterbewertet:
Höchstgericht hob AKH-Urteil auf VON MARTHA HAKAMI
WIEN/LINZ. Der AKH-Prozeß, der im Jänner beim Landesgericht Linz mit sechs
Schuldsprüchen geendet hatte, muß neu aufgerollt werden. Der Oberste Gerichtshof hat das
Urteil gestern fast zur Gänze für nichtig erklärt.
Kern der Anklage waren Betrugs-, Korruptions- und Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit
Ärztehonoraren im Linzer AKH gewesen. So sollte der ehemalige Verwaltungsdirektor Michael
Skrzipek unrechtmäßig 718.000 Schilling aus dem sogenannten Turnusärztetopf bezogen
haben, mit dem Einverständnis des damaligen ärztlichen Leiters Wilhelm Schützenberger.
Der Oberste Gerichtshof gab den Nichtigkeitsbeschwerden der Verteidiger wegen
Prozeßmängeln gestern zum Großteil statt: Zur Gänze aufgehoben wurden die
Schuldsprüche für Schützenberger sowie zwei Buchhalterinnen und den ehemaligen
EDV-Leiter des Spitals. Es seien beispielsweise, wie das Höchstgericht kritisierte, bei
Schützenberger wesentliche Entlastungsmomente nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Bei Michael Skrzipek wurde der Schuldspruch im Hauptanklagepunkt
"Turnusärztetopf" aufgehoben, nicht hingegen bei einigen anderen Fakten.
Hängengeblieben ist weiters nach der Entscheidung des Höchstgerichts der
Bestechungsvorwurf gegen einen Arzt, der in der Anklage nur als Randfigur vorgekommen war.
Sämtliche Strafaussprüche wurden aufgehoben, ebenso die zivilrechtlichen Zusprüche.
Schützenbergers Verteidiger Günter Tews hatte den Vorwürfen von jeher "rechtliches
Chaos beim Magistrat Linz" entgegengehalten.

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Hauptausgabe vom 04.05.1996 - Seite Ha/Hakami |
| Besuchsrecht verweigert: Kein Unterhalt für Mutter Von Martha Hakami
WIEN/GRAZ. Für alle Zukunft verwirkte eine geschiedene Mutter von zwei Kindern
Unterhaltszahlungen, die sie von ihrem Ex-Mann für sich persönlich einklagen wollte: Sie
hatte dem Kindesvater nämlich grundlos und "böswillig" das Besuchsrecht
verweigert. Der Oberste Gerichtshof setzte mit dieser Entscheidung einen Meilenstein zum
Thema Scheidungskrieg.
Weder durch Geldstrafen noch durch Beugehaft war die Kindesmutter dazu zu bewegen
gewesen, ihrem Exmann das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht für die Kinder Peter und
Marina an zwei Sonntagen im Monat zu gewähren, und das fast lückenlos zwei Jahre
hindurch. Sie klagte aber über den Unterhalt für die Kinder hinaus noch 7000 Schilling
für sich selbst ein, weil sie keine Arbeit annehmen könnte - der Bub besucht die
Volksschule, das Mädchen den Kindergarten.
Die verbissene Rosenkriegerin verlor die Klage durch alle Instanzen bis zum
Höchstgericht. Der Kindesvater, vertreten durch den Grazer Anwalt Hans Lehofer, muß der
Exfrau für alle Zukunft keinen Unterhalt zahlen. Sie hat ihren Anspruch verwirkt, weil
"die konsequente Unterbindung des Kontaktes zu den leiblichen Kindern zumindest
gleiches Gewicht hat wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder
Ehrverletzungen", wie der Oberste Gerichtshof feststellt. Das Besuchsrecht sei ein
fundamentales Recht der Eltern-Kind-Beziehung und stehe unter dem Schutz der
Menschenrechtskonvention. Die Unterhaltszahlungen für die Kinder werden von dieser
Entscheidung natürlich nicht berührt, sie sind auch dann zu leisten, wenn der frühere
Partner das Besuchsrecht boykottiert.
Der Linzer Anwalt Günter Tews, der für den Verein "Recht des Kindes auf beide
Eltern" aktiv ist, sieht mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich
bekräftigt, daß Kinder nicht "Eigentum" jenes Elternteils sind, dem das
Sorgerecht zuerkannt wurde: "Wenn der Kontakt mit dem zweiten Elternteil böswillig
unterbunden wird, wie in diesem Fall, dann ist das auch zweifelsfrei eine psychische
Mißhandlung der Kinder."

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vom 30.12.1995 - Seite 025 |
| Titel: Höchstgericht will keine "doppelte"
Sorgepflicht Text: LINZ/WIEN (OÖN-ha). Es bleibt dabei,
entschied der Verfassungsgerichtshof: Die Obsorge für Kinder darf bei Scheidungen nur
einem der geschiedenen Partner zugesprochen werden, eine gemeinsame, gleichberechtigte
Obsorgeregelung ist nicht möglich. Etliche Betroffene, die die Kindererziehung auch nach
der Scheidung mit gesetzlicher Absicherung weiterhin zu zweit wahrnehmen wollten, werden
sich in Straßburg beschweren.
Die Anträge zur Änderung der entsprechenden Gesetzesstelle im
Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Sorgepflicht für Kinder bei getrennten Haushalten nach
der Scheidung ausdrücklich nur einem Elternteil zuspricht, kam nicht von Privatpersonen,
sondern von Rechtsmittelsenaten bei Zivilgerichten in Wien und Salzburg: Wenn beide
Elternteile einvernehmlich nach der Scheidung gleiche Rechte und Pflichten festgelegt
wissen wollten, spräche doch nichts dagegen, so die Antragsteller: Die geltende Regelung
wäre nicht mehr zeitgemäß, sie verschlimmere nur die Loyalitätskonflikte der
Scheidungswaisen.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge ab und begründet in einer 52 Seiten
langen Entscheidung unter anderem, daß anfängliche Einigkeit oft auf dem Wunsch beruhe,
die Scheidung rasch über die Bühne zu bringen. Später stellten sich selbst ehrlich
gemeinte Absichten über gemeinsame Obsorge vielleicht als unrealistisch heraus. Da wären
dann klare Regelungen - hier Obsorge, da Besuchsrecht - von Vorteil. Im übrigen verbiete
den beiden Elternteilen ja niemand, sich freiwillig gemeinsam um das Kind zu kümmern, es
könnten auch über das Pflegschaftsgericht noch erweiterte Vereinbarungen festgelegt
werden.
Wäre ja noch schöner, wenn freiwillige Leistungen verboten würden, kommentiert der
Linzer Rechtsanwalt Günter Tews die Entscheidung in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift
des Vereins "Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern": Betroffene wünschten
darüber hinaus aber eine gesetzliche Verankerung der Möglichkeit von gleichen Rechten
und Pflichten, um die spätere "Entsorgung" von Elternteilen zu verhindern, wenn
der Wille zur freiwilligen Gemeinsamkeit nachläßt. Eine Flut von Beschwerden beim
Europäischen Gerichtshof würde erwartet, so Tews.

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vom 30.03.1995 - Seite 015 |
| Titel: Versandhäuser müssen die Anzahlung sofort
kassieren Text: LINZ. Von großer Tragweite für
Versandhäuser kann ein Urteil des Bezirksgerichts Linz sein, mit dem der Gegenforderung
eines säumigen Zahlers stattgegeben wurde: Demnach verliert ein Versandhaus den Anspruch
auf die Anzahlungssumme, wenn es den Betrag nicht bei Lieferung der Ware per Nachnahme
oder spätestens nach Ablauf der dreiwöchigen Probefrist kassiert.
Am Anfang standen wie in zahllosen Fällen erfolglose Inkassoforderungen und eine
anschließende Klage: Nach jahrelanger Geschäftsverbindung, während der ein
Versandhauskunde die meisten Bestellungen auch bezahlt hatte, waren zum Schluß rund
24.000 Schilling offengeblieben, der Schuldner wurde geklagt.
Im Verlauf des Verfahrens konterte der Kunde allerdings mit einer Gegenforderung von
15.000 Schilling: Im Lauf von mindestens zehn Jahren, so hatte sein Anwalt Günter Tews
festgestellt, waren die Anzahlungen für die Waren nicht gesetzeskonform einkassiert
worden, die Firma hätte damit den Anspruch auf diese Anzahlungssummen verwirkt.
Während des Prozesses vor dem Linzer Richter Konrad Samal bestätigte auch ein
Vertreter des Versandhauses die durchaus üblichen Modalitäten: Der Kunde bestellt Waren
aus dem Katalog, bekommt sie, wenn nicht anders vereinbart, für eine dreiwöchige
Probefrist unverbindlich zur Ansicht, Erlagschein liegt bei. Schickt der Kunde die Ware
nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist zurück, gilt der Kauf als perfekt, und früher oder
später überweist der Besteller den Kaufpreis - oder auch nicht. Wie auch immer, den
Anspruch auf die Anzahlung hat das Versandhaus zu diesem Zeitpunkt schon verwirkt, wie das
Gericht feststellte:
Laut Konsumentenschutzgesetz hat der Verbraucher "spätestens bei der Übergabe
der Sache" mindestens zehn Prozent des Kaufpreises anzuzahlen, bei Beträgen über
3000 Schilling sogar zwanzig Prozent.
Und unzweideutig heißt es im Gesetz weiter: "Übergibt der Unternehmer dem
Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung erhalten zu haben, so hat er keinen
Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des
Kaufpreises."
Der Richter erachtete daher die Gegenforderung in der Höhe der nicht rechtzeitig
kassierten Anzahlungen als gerechtfertigt: Der Kunde darf sich die Anzahlung also vom
Kaufpreis abziehen, wenn das Versandhaus nicht aufpaßt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Allerdings liegen auch schon frühere Gerichtsentscheidungen dazu auf derselben Linie,
wie der Jurist Rupert Linner von der Linzer Arbeiterkammer weiß. Für ihn ist das
aktuelle Urteil zu diesem Thema "konsequent": Die Problematik des "Kaufs
auf Probe" mit dreiwöchiger Ansichtsfrist sei für die Versandhäuser heikel:
Spätestens nach Ablauf der drei Wochen müßte die Anzahlung einkassiert werden, sonst
verfällt sie.

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vom 08.03.1995 - Seite 003 |
| Titel: "Gesetz macht Kinder zu Halbwaisen" Untertitel: Umstrittene Forderung: Geschiedene verlangen das Recht des Kindes auf
beide Eltern
Text: Jede dritte Ehe in Österreich wird geschieden. Was
zurückbleibt, sind oft beschädigte Menschen, gegenseitiger Haß - und pro Jahr rund
17.000 Kinder. Die Gesetzeslage ermöglicht es, daß vielen dieser
"Scheidungswaisen" der Kontakt mit einem Elternteil weitgehend oder ganz
verwehrt wird. Ein laut eigener Aussage ziemlich aggressiver Verein namens "Recht des
Kindes auf beide Eltern" drängt immer lauter auf Änderung der Rechtslage. Eine
Forderung, die umstritten ist.
Ein Gasthaus in Urfahr. Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" hat zu
einer Informationsveranstaltung gerufen, rund 90 Menschen zwicken sich in dem kleinen Saal
zusammen. Menschen, denen "extremstes Unglück" widerfahren ist, wie einer sagt.
Menschen, denen von ihrer Beziehung, von ihrer Lebensplanung nur mehr Scherben geblieben
sind.
Eine deprimierende Welt tut sich auf: Eltern, die jahrelang Kinder aufgezogen haben,
müssen nach der Scheidung plötzlich vor Gutachtern nachweisen, ob sie dazu überhaupt in
der Lage sind. Väter, die jahrelang vor Gericht streiten müssen, wenn sie ihre Kinder
ein paar Stunden sehen wollen. Und die dabei nicht nur seelisch, sondern auch finanziell
zugrunde gehen.
Die Ursache des Leids bringt Edgar Pree, Sprecher der Vereins, auf den Punkt: Ein
Elternteil bekommt nach der Scheidung die Kinder zugesprochen und wird damit
"allmächtiger" Alleinerzieher. Der andere wird zum "Besucher"
degradiert und hat so gut wie keinen Einfluß mehr auf die Entwicklung des Kindes. Der
Verein verlangt ein Mitspracherecht für beide Eltern. Niemand will das heiße Eisen
anfassen
Es spielt keine Rolle, wer "schuld" an der Scheidung war. Selbst wenn es dem
fürsorglichsten Ehepartner und Elternteil passiert, daß ihn der andere verläßt - wenn
einer die Kinder zugesprochen bekommt und keine freiwilligen Zugeständnisse macht, ist
der andere als Elternteil erledigt. Und wenn es der Alleinerzieher darauf anlegt, kann es
dem Ex-Partner passieren, daß er die Kinder gar nicht mehr sehen darf, obwohl er für den
Unterhalt aufkommen muß.
Es genügt, daß ein Elternteil dem anderen eins "reinwürgen" will, und
schon ist eine Situation geschaffen, die an Häßlichkeit und Demütigungen kaum mehr zu
überbieten ist. Weil das geltende Gesetz, so Edgar Pree, dazu führt, "daß immer
einer draufzahlt". Am meisten natürlich das Kind.
Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" sieht darin eine Verletzung
der Menschen- und Kinderrechte und will deshalb eine Klage in Straßburg einbringen. Im
April wird außerdem eine Petition an Familienministerin Moser und Justizminister Michalek
überreicht.
Das Familienreferat des Landes Oberösterreich steht den Aktivitäten des Vereins
positiv gegenüber: "Wir stimmen zu, daß die Elternschaft nicht mit einer Scheidung
aufhören kann", sagt Werner Höffinger, der Leiter des Referats. "Es kann nicht
der Weisheit letzter Schluß sein, daß Kinder zu Halbwaisen erzogen werden."
Höffinger hat den Eindruck, daß allen Beteiligten von der Justiz bis zur Politik
"unbehaglich" ist, daß aber niemand das heiße Eisen angreifen will.
Vor allem nicht die Politik. Pree sieht es als eine "Frechheit des Systems, daß
sich niemand mit dem Thema befaßt, ja daß nicht einmal anerkannt wird, daß es das
Problem gibt. Auch im Jahr der Familie hat man das unter den Tisch gekehrt."
Man kann es auch ganz anders sehen, und das tut Herbert Paulischin, der als Leiter des
Linzer Kinderschutzzentrums Tag für Tag erschütternde Fälle von Kindesmißhandlung in
jeder Form erlebt. Er hält wenig vom "Verein des Kindes auf beide Eltern" und
noch weniger von dessen Forderungen. "Die Unfähigkeit der Erwachsenen ist
schuld"
Dieser Verein, so Paulischin, "handelt nicht im Interesse der Kinder, sondern will
die Partnerkonflikte weiterführen". Daß ein Kind nur einem Partner zugesprochen
wird, habe seinen guten Grund darin, "daß ein Kind wissen muß, wo es hingehört und
daß jede Auseinandersetzung das Kind verunsichert." Wenn ein Partner das Kind
erziehe, sei es undenkbar, "daß ein zweiter immer dann in die Erziehung eingreift,
wenn es ihn gerade freut. Wer ein Kind hat, braucht die Sicherheit, daß nicht ständig
jemand drein- redet."
Beim Problem mit der Rechtslage sieht Paulischin die Ursachen bei den Eltern selbst:
"Erwachsene sind unfähig, ihre Probleme zu lösen, und schieben sie deshalb auf das
Gericht ab. Wenn ihnen dann aber die Entscheidung nicht paßt, dann beklagen sie sich
über das Gericht."
Daß sich die Politik aus diesem Thema weitgehend heraushält, sei völlig logisch:
"Das ist keine Frage der Politik, weil es sich um viele unterschiedliche Einzelfälle
handelt. Individuelle Fähigkeiten wie gegenseitiges Verständnis und Umgang mit anderen
Menschen kann man nicht durch Gesetze ersetzen." Schaden vom Kind könne man nur
abwenden, "indem die Eltern auch nach der Trennung vernünftig miteinander umgehen,
und die Mehrheit schafft das ja auch".
Die Kinder- und Jugendanwältin des Landes Oberösterreich, Maria Fischnaller, zitiert
die UN-Kinderrechtskonvention: "Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Kontakt zu
beiden Elternteilen." Aber auch sie zweifelt daran, daß man partnerschaftliche
Probleme, in denen das Kind als Pfand mißbraucht wird, auf rechtlicher Ebene regeln kann.
"Der Vater zählt eh nichts"
Nicht für die bösen Streitereien um die Kinder, sehr wohl aber für die
Scheidungswelle sieht Vereinssprecher Edgar Pree auch politische Ursachen, die sich in
Gesellschaft und Medien auswirken: "Der allgemeine Tenor lautet ja, die Frauen sollen
sich selbständig machen. Alleinerziehende Mütter werden als notleidende Gruppe
dargestellt, die besonders gefördert werden muß, der Vater zählt eh nichts."
Nach dem Vorbild der USA hat man auch in Österreich begonnen, die sogenannte
"Mediation" einzusetzen. Darunter versteht man Vermittlungsversuche zwischen den
verfeindeten Elternteilen. Ein Familienberater oder Sozialarbeiter setzt sich mit beiden
zusammen, versucht ihre Schmerzgrenzen abzustecken und eine Lösung zu finden, mit der
alle Beteiligten leben können.
Das ist eine Alibiaktion, sagt Edgar Pree. Warum sollte ein Partner, der das Kind hat
und gnadenlos auf allen Rechten besteht, ein Interesse daran haben, etwas davon freiwillig
aufzugeben? "Das bringt nur Arbeitsplätze für Sozialarbeiter." Auch die
Großeltern leiden mit
Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" sieht sich nicht als
"Männerkampfverein", es gibt auch Mütter, die ihre Kinder verlieren. Aber
hauptsächlich sind Männer betroffen. Zum Beispiel so:
Eine Ehe geht nach mehreren Jahren auseinander, es sind zwei Kinder im Vorschulalter
da. Die Partner trennen sich einvernehmlich, die Kinder bleiben bei der Mutter. Dem Vater
wird vom Gutachter bestätigt, daß er "sozial, persönlich und erzieherisch
kompetent" ist. Man gesteht ihm zu, daß er seine Kinder einmal in der Woche sehen
darf.
Nach geraumer Zeit will die Mutter nicht mehr, daß die Kinder den Vater so häufig
sehen, und verlangt eine Einschränkung des Besuchsrechtes. Das Gericht stellt fest: Wenn
der Vater die Kinder jede Woche treffen kann, nimmt er einen "erzieherischen
Einfluß". Dieser Einfluß steht ihm laut Gesetz nicht zu, er bringt damit Unruhe in
das Leben der Kinder und schadet ihnen dadurch.
Der Vater hat nun die Möglichkeit, um dieses Besuchsrecht zu kämpfen, was zu
Gerichtsterminen und neuerlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führt. Er kann
sich auch den Wünschen der Mutter beugen und sich mit weniger Besuchsrecht - etwa wenige
Stunden im Monat - zufriedengeben oder ganz darauf verzichten. Wobei er allerdings damit
rechnen muß, daß man ihm später zum Vorwurf macht, er habe sich den Kindern
"entfremdet" und deshalb schon gar nichts mehr bei ihnen verloren.
Zusammengefaßt hat er also die Wahl: Entweder er führt einen Kampf mit der Mutter,
der naturgemäß auch auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Oder er verzichtet auf
den Kampf, verzichtet auf die Kinder und steht, in erster Linie vor seinem eigenen
Gewissen, als "Rabenvater" da. Mitbetroffene sind oft auch Großeltern, die
praktisch über Nacht ein Enkelkind verlieren - und umgekehrt.
Solche Beispiele meint Vereinssprecher Edgar Pree, wenn er davon spricht, daß die
gesetzliche Lage unerträglich ist. Mit "Säufern und Schlägern", die erst nach
der Scheidung ihr Interesse für die Kinder entdecken, will der Verein nichts zu tun
haben.
Der Rechtsanwalt Günter Tews, der die Ungleichbehandlung der Eltern vor die
Menschenrechtskommission in Straßburg bringen will, kritisiert auch die langen Verfahren,
wenn ums Besuchsrecht gestritten wird. Denn solange keine richterliche Entscheidung
getroffen wird, gibt es gar kein Besuchsrecht. Was dazu beiträgt, daß bei einem großen
Teil der Scheidungskinder, so Tews, der Kontakt zum zweiten Elternteil zur Gänze
abreißt.

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Linz:Extra vom 09.02.1995 - Seite 005 |
| Titel: Thema Scheidungswaisen: Linzer Eltern gehen bis
nach Straßburg Text: LINZ. Die Scheidungsraten schnellen in
die Höhe und damit die Zahl der Scheidungswaisen: Allein in Oberösterreich gibt es
bereits 35.000 Alleinerziehende, also gibt es auch 35.000 Väter oder Mütter, deren
Rechte ihrem Kind gegenüber stark beschnitten sind. Da sich die politischen Parteien
gegenüber Anregungen, die in Österreich "entmündigende" Gesetzeslage zu
erneuern, nicht aufgeschlossen zeigen, wählt ein Linzer Verein jetzt den weiten Weg bis
nach Straßburg.
Der Verein "Recht des Kindes auf beide Eltern" existiert seit Jahren
österreichweit, doch der Linzer Zweig dürfte in der letzten Zeit der aktivste sein. An
jedem ersten Donnerstag im Monat treffen sich viele Väter und Mütter, die nach einer
Scheidung die Verantwortung ihren Kindern gegenüber nicht aufgeben wollen. Das nächste
Treffen am 2. März 1995 um 19 Uhr im Gasthof Lindbauer in Urfahr soll über die bisher
üblichen Gesprächsrunden hinausgehen. Vielmehr sollen Fälle besprochen werden, die sich
für die Eingabe in Straßburg eignen. Ratsuchende Eltern bekommen fachliche Auskünfte
von einem Rechtsanwalt, der selbst in seiner Situation gegen die Mauern des
österreichischen "Obsorgegesetzes" stößt. 50 Fälle für Straßburg
Dieser Anwalt, der Linzer Dr. Günter Tews, hofft nun, eine Lücke im Gesetz gefunden
zu haben, die es ermöglicht, die völlig ungleiche Behandlung von Vätern und Müttern
nach einer Scheidung vor der Menschenrechtskommission in Straßburg zu behandeln, ohne sie
vorher in Österreich in allen Instanzen durchzufechten.
Ziel ist es, in ganz Österreich bis zu 50 konkrete Fälle zu sammeln und
aufzubereiten, um die dann einzeln in Straßburg vorzulegen. "Jährlich kommen aus
Österreich 26 Klagen, wenn dann zu diesem Thema 50 kommen, dann müßte doch etwas zu
bewegen sein", hofft der Anwalt und Vater. Tatsächlich wäre mit diesem Schritt erst
ein Teilerfolg erreicht, da es in der Regel fünf Jahre dauert, bis die
Menschenrechtskommission eine Entscheidung trifft.
Aber auch im Inland will die Linzer Gruppe um Dr. Edgar Pree, den Obmann des Vereines
"Recht des Kindes auf beide Eltern" (Telefonnummer 0 73 2 / 20 13 51) nicht
lockerlassen und versucht nun erneut, die zuständigen Ministerien für die Problematik
der Scheidungswaisen zu interessieren. Sowohl an das Familien- als auch an das
Justizressort werden Petitionen gerichtet. In anderen europäischen Ländern besteht die
Möglichkeit des geteilten Sorgerechtes bereits, in Österreich blieb das Thema von der
Politik bisher unbeachtet. Informationssperre für einen Elternteil
Hier verliert jener Elternteil, dem das Kind nicht zugesprochen wird, jedes
(Menschen-)Recht. Nicht einmal Informationen über den Gesundheitszustand eines Kindes
dürfen im Krankheitsfall von einem Arzt an den "Nichtobsorgeberechtigten"
weitergegeben werden. Genauso verhält es sich mit Belangen in der Schule. "In dieser
Situation ist ein Vater oder eine Mutter völlig ausgeschaltet und nur noch zum Zahlen
verpflichtet", kritisiert Vereinsobmann Edgar Pree die Rechtslage.
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vom 07.03.1994 - Seite 015 |
| Titel: Beamter bekam drei Millionen für
jahrelanges Spazierengehen Text: GRIESKIRCHEN. Ein Beamter
kassierte in sechseinhalb Jahren insgesamt rund drei Millionen S volles Gehalt - und
durfte aufgrund seiner Suspendierung dafür keine Minute arbeiten! Verschuldet hat diese
Misere die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit ihrem Disziplinarausschuß. Weil er zu
lange untätig war, mußte der Verwaltungsgerichtshof den ehemaligen
Gemeindefinanzabteilungschef Franz Lorenz (41) wegen "Verfolgungsverjährung"
von allen Anschuldigungen freisprechen. Die Stadt muß ihrem wiedereingestellten Beamten
jetzt noch eine Viertelmillion Schilling nachzahlen.
Franz Lorenz hatte 1986 drei Millionen S Schulden angehäuft und meldete als Privatmann
Konkurs an. Wegen fahrlässiger Krida faßte er ein Jahr später bei Gericht sieben Monate
bedingte Haft aus. Zweifellos kein Renommee für einen Leiter der Finanz- und
Vermögensabteiltung der Stadt Grieskirchen.
Obwohl man ihm bis dahin jahrelang lauter Einser als Dienstbeschreibung gegeben hatte,
ortete die Stadtgemeinde urplötzlich bei Lorenz eine Vielzahl von Dienstvergehen, die mit
seiner Konkurssache nichts zu tun hatten, darunter "entwürdigende Äußerungen über
Gemeindepolitiker und -bedienstete, Nichtbefolgung von Dienstanweisungen und Verordnungen,
unentschuldigte Abwesenheit vom Schreibtisch".
Er habe der Gemeinde insgesamt 207.000 S Schaden zugefügt, hieß es in der
Disziplinaranklage. Darunter das wohl größte "Verbrechen", das ein Beamter
begehen kann: Lorenz hatte vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 den Politikern
zuwenig Sitzungsgeld auszahlen lassen, weil er bei der Berechnung nicht berücksichtigt
hatte, daß sich der Gemeinderat schon vorher per Verordnung mehr Geld genehmigt hatte.
1986 wurde Lorenz vom Dienst suspendiert, 1991 verfügte der Disziplinarausschuß der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Entlassung mit Schuldspruch in 44 Anklagepunkten.
Gemeinde mußte ihn wieder aufnehmen
Lorenz nahm sich daraufhin den Linzer Rechtsanwalt Dr. Günter Tews, der beim Land die
Aufhebung der Entlassung erreichte. Weiters wurden wegen Verjährung bis auf 14 Stück
alle Anklagepunkte aufgehoben, die Strafe wurde auf zwei Monatsgehälter reduziert. VP-
Bürgermeister Helmut Nimmervoll mußte seinen Beamten wieder aufnehmen, allerdings nicht
mehr in der Funktion des Stadtkassenleiters.
Aber selbst gegen das Landesdisziplinarurteil erhob Rechtsanwalt Tews noch Einspruch
beim Verwaltungsgerichtshof, der ihm nun vollinhaltlich recht gab. Demnach hatte die
Bezirkshauptmannschaft 1986 ihren Disziplinar-Einleitungsbeschluß so nachlässig
durchgeführt, daß die Vorwürfe an Lorenz "nicht einmal andeutungsweise
sachverhaltsmäßig umschrieben waren".
Dann tat man noch dazu bis 7. Juni 1990 nichts, weil man "in Verkennung der
Rechtslage" auf das strafgerichtliche Urteil warten wollte. Die Folge: Es trat
Verfolgungsverjährung ein. Lorenz ist jetzt nicht unbedingt inhaltlich, sehr wohl aber
formell zur Gänze rehabilitiert. Amtshaftungsklage wegen Anwaltskosten
Da er während seiner sechseinhalbjährigen Suspendierung drei Jahre lang nur zwei
Drittel des Gehalt ausbezahlt bekam, muß ihm Bürgermeister Nimmervoll jetzt 250.000 S
nachzahlen. Lorenz wird seine 400.000 S Anwaltskosten per Amtshaftungsklage beim Land als
Rechtsträger der Disziplinarsenate eintreiben und verklagt die Republik Österreich
außerdem beim Straßburger Menschenrechtsgerichtshof wegen überlanger Verfahrensdauer
(acht Jahre)!
Bürgermeister Nimmervoll sagt: "Wir müssen die gesetzliche Situation zur
Kenntnis nehmen. Wir tun uns aber sehr hart, wenn wir Lorenz soviel Geld zahlen
müssen." Ob die Gemeinde ein Amtshaftungsklage gegen die Bezirkshauptmannschaft
einreicht, will der Ortschef erst mit seinem Rechtsanwalt besprechen.
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vom 21.01.1994 - Seite 013
| Kritik an Suspendierung |
| LINZ. Das Vorgehen des Linzer Magistrats bei der
Suspendierung von Dr. Wilhelm Schützenberger, dem ärztlichen Leiter des Linzer AKH,
kritisiert der Anwalt des Betroffenen. Die Suspendierung sei schon bekanntgegeben worden,
bevor der entsprechende Bescheid zugestellt gewesen sei. Dr. Schützenberger habe das
Schreiben erst gestern vormittag erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war er noch im Dienst,
obwohl die Suspendierung bereits am Dienstag beschlossen worden war. Anwalt Dr. Günter
Tews warf dem Magistrat weiters vor, daß ihm die Einsicht in die Akten verwehrt worden
sei. Der Anwalt zeigte sich besorgt, daß die Fairneß im Verfahren gegen Dr.
Schützenberger gefährdet sei. Der Magistrat bedauerte, daß es zu einer Verzögerung bei
der Zustellung des Bescheides gekommen sei. 
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vom 18.12.1993 - Seite 025 |
| Titel: Drei Jahre nach Unfall endlich Geld für
Ex-Präsenzdiener Untertitel: Als ungeübter
"Forstarbeiter" schwer verletzt: 300.000 Schilling
Text: LINZ (OÖN-ha). Als Präsenzdiener war der heute
23jährige Theo B. bei Waldarbeiten nach der großen Sturmkatastrophe im März 1990
lebensgefährlich verletzt worden. Nachdem er wegen einer Rente einen jahrelangen
Rechtsstreit um die Frage führen mußte, ob sein Fall unter das Heeresversorgungsgesetz
oder das ASVG fällt, bekam er heuer nach dem Amtshaftungsgesetz von der Republik endlich
auch 300.000 Schilling Schmerzensgeld zuerkannt.
Seit dem Unfall ist der junge Mann gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Er war damals
von einem aus zehn Meter Entfernung heransausenden Baumstamm am Brustkorb getroffen worden
und hatte schwerste innere Verletzungen erlitten, unter anderem einen Schlagaderriß nahe
dem Herzen. Trotz ständiger Schmerzen besuchte Theo einen Meisterprüfungskurs in seinem
Beruf als Modelltischler und eine Umschulung zum bautechnischen Zeichner.
Nebenbei zogen sich die zermürbenden Verhandlungen mit Sozialversicherung und
Unfallversicherung wegen einer Rente hin, wobei Theo B. vom Linzer Anwalt Günter Tews
vertreten wurde. Schließlich entschied eine Berufungskommission des Sozialministeriums,
daß die Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen wäre.
Das Schmerzensgeld von 300.000 Schilling sowie die Verfahrenskosten wurden dem
Geschädigten nach dem Amtshaftungsgesetz zuerkannt, nachdem sein damaliger Vorgesetzter
beim Bundesheer wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden war.
Allerdings zog die Finanzprokuratur bei der Überweisung gleich von vornherein einen
Betrag von 120.000 Schilling ab, weil Theo zwischendurch einen Betrag in dieser Höhe als
einmalige Unterstützung des Landes Oberösterreich bekommen hat. Anwalt Günter Tews
steht auf dem Standpunkt, daß diese Unterstützung nicht zurückgezahlt werden muß, und
führt nun eine neuerliche Amtshaftungsklage gegen die Republik.
Diesmal geht es um die Frage, ob die Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe oder
aus dem Katastrophenfonds geleistet wurde. Nach dem Sozialhilfegesetz müßte sie nicht
zurückgezahlt werden. Wenn die Summe aus dem Katastrophenfonds war, dann schon . . .

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vom 28.05.1993 - Seite 016 |
Titel: Grieskirchen: Exkassenleiter kämpft vor
dem Höchstgericht gegen Strafe
Text: GRIESKIRCHEN (OÖN-wim). Nun kann es für den gemaßregelten Exkassenleiter des
Grieskirchner Stadtamtes, Franz Lorenz (40), nur mehr besser werden. Wie berichtet, hatte
ihm die Gemeinde vorgeworfen, er habe ihr durch Dienstpflichtverletzung großen
finanziellen Schaden zugefügt. Er wurde für sechs Jahre vom Dienst suspendiert.
Der Disziplinarausschuß bei der Bezirkshauptmannschaft sprach gegenüber Lorenz die
Entlassung aus. Diese hob ein Landes- Disziplinarsenat dann wieder auf und verurteilte
Lorenz nur mehr zu einer Strafe von zwei Monatsgehältern. Begründung: Was man ihm zur
Last gelegt hatte, sei zum Großteil verjährt. Der Disziplinarausschuß erster Instanz
hatte Lorenz nämlich
nicht rechtzeitig aufgelistet, was er ihm alles ankreidete.
Lorenz empfand auch dieses Urteil noch als ungerecht, und er berief beim
Verwaltungsgerichtshof. Hier läuft das Verfahren noch. Aus dem entgegengesetzten Motiv
erhob aber auch der Disziplinaranwalt der Bezirkshauptmannschaft eine
Höchstgerichtsbeschwerde. Er blitzte aber jetzt damit ab. Begründung: Er habe gemäß
Gemeindebedienstetengesetz gar kein
Recht auf eine Berufung gehabt. Diese sei zwar im Bundesbedienstetengesetz verankert,
davon dürfe man aber nichts auf eine andere Beamtengattung ableiten.
Der Rechtsanwalt von Franz Lorenz, Dr. Günter Tews, ist über diese Entscheidung erfreut.
Er findet es jedoch "skurril", daß sich der Behörden-Disziplinaranwalt selber
noch eines Rechtsanwalts bedient hatte, den die Gemeinde Grieskirchen bezahlte: "Das
ist ja so, als würde sich ein Staatsanwalt noch selber einen Rechtsanwalt nehmen, damit
er ihm beim
Anklagen eines Straftäters hilft. Da wirft man meinem Mandaten eine finanzielle
Schädigung der Stadtgemeinde vor, doch die Gemeinde pulvert mit den Anwaltskosten nun
selber das Geld hinaus", schimpft Tews.
Sein Gegenspieler Dr. Josef Öberseder, der als Disziplinaranwalt das Ansehen der Beamten
im Bezirk Grieskirchen zu wahren hat und deshalb das "schwarze Schaf" Lorenz
verfolgte, sieht das anders: "Nach dem Landeslehrerdienstgesetz ist es ja auch
möglich, daß die Dienststrafbehörde sich bei Urteilsberufungen eines Anwaltes bedient.
Aus Gründen der
Waffengleichheit." Weil ja der Dienststrafanwalt kein geübter Rechtsanwalt sei,
sondern, etwa in Öberseders Fall, ein Gewerbebehördenleiter.

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vom 02.01.1993 - Seite 021 |
Titel: Höchstgericht verwarf Linzer
Rechenkunststück
Text: LINZ (OÖN-ha). Die Anliegerbeiträge zum Straßenbau waren in Linz schon wiederholt
Gegenstand von Streitfällen. Eher unter Kuriositäten einzureihen ist das jüngste
Beispiel: Mit einem Zuviel an 13.000 Schilling, die die Stadt für ein Fleckchen von 46 m2
Größe einheben wollte, mußte sich sogar der Verwaltungsgerichtshof befassen. Das
Höchstgericht hob jetzt einen entsprechenden Bescheid des Landes auf, mit dem das
gesetzwidrige Rechenkunststück der Stadt Linz abgesegnet worden war.
Beschwerdeführer waren die Eigentümer von vier Reihenhäusern am Rappetsederweg. Sie
hatten zu ihrem 2119 m2 großen Bauplatz nachträglich noch 46 m2 dazugekauft. Für das
ursprüngliche Grundstück wurden dabei rund 96.000 Schilling an Anliegerbeiträgen
vorgeschrieben, für das kleine Fleckerl mehr als 14.000. Das hätte bedeutet, daß für
ein Fünfzigstel des Gesamtgrundstücks ein Siebtel der Beiträge zu entrichten gewesen
wäre. Als
Begründung wurde dabei eine für diesen Fall unpassende Stelle aus der Bauordnung
herangezogen, wonach für spätere Vergrößerungen von Bauplätzen eine andere Berechnung
gelte.
Nachdem sie bei allen lokalen Berufungsinstanzen einschließlich Land abgeblitzt waren,
wandten sich die Anrainer mit ihrem Anwalt Günter Tews an den Verwaltungsgerichtshof:
Dort stellte man endlich fest, daß zur Zeit der Errichtung der Straße, für die der
Anliegerbeitrag ja gedacht ist, der Bauplatz schon längst um die 46 m2 vergrößert war,
und die Fläche daher als Ganzes zu berechnen sei. Der unverhältnismäßig höhere
Beitrag für das kleine Stück
sei daher unzulässig, die behördlichen Begründungen dafür teilweise
"unverständlich".

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vom 23.10.1992 - Seite 017 |
| Titel: Land sorgt für Knalleffekt: Entlassung
aufgehoben Text: GRIESKIRCHEN (OÖN-hw). Ein
Disziplinarausschuß des Landes sorgte gestern für einen Knalleffekt: Er hob die vor zwei
Jahren von einem Bezirkssenat ausgesprochene Entlassung des ehemaligen
Finanzabteilungsleiters der Gemeinde Grieskirchen, Franz Lorenz (40), auf und verhängte
lediglich eine Strafe von zwei Monatsgehältern. Lorenz war seinerzeit vorgeworfen worden,
er habe durch Nichterfüllung seiner Dienstpflicht der Gemeinde einen Schaden von mehr als
200.000 S verursacht.
Der Linzer Anwalt Günter Tews hat angekündigt, daß er seinen Mandanten Franz Lorenz
heute früh zur Arbeit ins Stadtamt begleiten werde. Damit geht Lorenz nach gut sechs
Jahren wieder ins Büro, nachdem er schon 1986 vom Dienst suspendiert worden war. Eine
adäquate Stelle für Lorenz gibt es derzeit allerdings nicht.
Tews wird für seinen Mandanten aller Voraussicht nach auch die Geldstrafe beim
Verwaltungsgerichtshof anfechten. Doch das ist nur noch ein formaler Nebenschauplatz.
Denn richtig spannend wird es jetzt im Stadtamt, weil schwer vorstellbar ist, daß es
zwischen Lorenz und seinen politischen Vorgesetzten, die ihn damals vor die Türe setzten,
noch zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit kommen wird.
Lorenz, pragmatisiert und unkündbar, kann jetzt nicht nur die erfolgte Drittelkürzung
seines Gehaltes über einen Zeitraum von drei Jahren einfordern: Für den Fall, daß ihn
die Gemeinde loswerden will, stellt er Millionenforderungen.

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vom 09.10.1992 - Seite 017 |
| Titel: Arbeiter in LD-Stahlwerk durch Dampf verbrüht Text: LINZ (OÖN-gsto). Einblick in die harte Voest-Arbeitswelt konnte man
gestern am Linzer Landesgericht gewinnen. Anlaß war ein Arbeitsunfall, der sich bereits
am 15. September 1989 im LD III- Stahlwerk ereignete.
Die Monteure Johann Straßl aus Andorf und Karl Kiszilak aus Gleisdorf in der
Steiermark erlitten dabei schwere Verbrennungen. Der Steirer kann wegen seiner
Verletzungen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er ist jetzt arbeitslos.
Angeklagt waren drei Voest-Montagemeister (Verteidiger Dr. Günter Tews und Dr. Alfred
Eichler) wegen fahrlässiger Körperverletzung, da sie nicht für ausreichende Sicherheit
gesorgt hätten.
Aber auch unter normalen Verhältnissen wäre der Einsatz gefährlich gewesen. Denn die
Monteure mußten in 65 Meter Höhe die Schutzbleche am Tiegel 7 des Stahlwerks
demontieren. Sie waren in einem Montagekorb, der an einem Kran hing. Der Kranfahrer konnte
die Arbeiter nicht sehen, sondern hatte nur Funkkontakt mit ihnen. Als die Arbeiter Bleche
demontieren wollten, schoß plötzlich 250 Grad heißer Dampf aus einem Ventil und
verbrühte die Männer.
Die Angeklagten bekannten sich als nicht schuldig, da der Arbeitseinsatz von anderen
Abteilungen festgelegt worden sei. Staatsanwalt Mag. Reinhard Führlinger vermutete ein
abgekartetes Spiel: "Das sieht nach Voest-Taktik aus. Zuerst werden Verantwortliche
angegeben, die doch nicht verantwortlich waren. Bis dann der Sachverhalt geklärt ist, ist
mitunter das Delikt schon verjährt. Das kennen wir auch von den Umweltdelikten."
Richter Dr. Heinz Hadwiger kommentierte: "Das geschieht aber vor allem bei großen
Fischen."
Der Staatsanwalt zog schließlich die Anklage zurück, da man nicht wisse, wer wirklich
zuständig war.

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vom 27.03.1992 - Seite 015 |
| Titel: 18jährige fiel ins Koma: Prozeß um Narkosetod Untertitel: Freispruch für angeklagte Ärztin und Diplomschwester
Text: LINZ (OÖN-ha). Der große Ruf der hiesigen
Kieferchirurgie ließ eine Südtiroler Patientin wegen einer schweren Operation ins Linzer
AKH anreisen. Hier starb sie nach gelungenem Eingriff an den Folgen einer Narkosepanne.
Die Anästhesistin und eine Krankenschwester wurden gestern von Richter Klaus Bittmann vom
Verdacht der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Die 18jährige Elke Weißenhorn war im Juni 1989 kurz nach einer erfolgreichen
Kieferoperation durch einen Atemstillstand ins Koma gefallen und nicht mehr aufgewacht.
Vier Wochen später starb sie.
Die zuständige Narkoseärztin Christa B. (35) und die Diplomkrankenschwester Gabriele
H. (29) bekannten sich beide nicht schuldig. Ihre Darstellungen wichen allerdings
voneinander ab: Die Ärztin (Verteidiger Günter Tews) erklärte, die Patientin sei von
ihr nach Beendigung der vierstündigen Narkose wie vorgeschrieben in wachem und
ansprechbarem Zustand aus dem Operationssaal an die Schwester übergeben worden. Für alle
Fälle habe sie noch angeordnet, daß eine Zeitlang ständig eine Schwester bei Elke
bleiben müßte.
Schwester Gabriele H. (Verteidiger Josef Weixelbaum) erinnerte sich, daß die Patientin
bei der Übergabe noch schläfrig und reaktionslos gewesen sei. Nach zehn Minuten, in
denen die Patientin nie allein gelassen worden sei, habe es Alarm wegen des
Atemstillstands gegeben, das Mädchen sei zurück in den OP transportiert worden.
Allerdings gab es keine Hilfe mehr.
Irgendwo in der Kette müßte ein Fehler passiert sein, so Staatsanwalt Friedrich
Hintersteininger, der auch einräumte, daß das Spitalswesen offenbar bei Narkoseärzten
spare - diese müßten von einer Operation zur anderen hetzen.
Auch durch Zeugenaussagen ergab sich aber kein klares Bild darüber, was schiefgelaufen
war.
Das verwendete übliche Narkosepräparat Fentanyl ist übrigens 124mal stärker als
Morphium. In der Aufwachphase wird ein Gegenmittel verabreicht. Nach dem Aufwecken sollten
die Patienten nicht gleich weiterschlafen, weil sonst die Wirkung des Narkosemittels
wiederaufleben kann.
Wegen des Falles ist parallel auch in Bozen noch ein Verfahren anhängig.

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vom 11.09.1991 - Seite 015 |
| Titel: Haftung war ungesetzlich: Bank verlor gegen
Bürgin Untertitel: Höchstgericht wirft Linzer Kreditinstitut
Rechtsmißbrauch vor
Text: LINZ/WIEN (OÖN-ha). In einer bemerkenswerten
Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof kürzlich die Klage einer Linzer Bank gegen eine
Kundin ab: Um aus einer Wechselbürgschaft aussteigen zu können, hatte die Frau dem
Kreditinstitut brauchbare Hinweise geliefert, wie die offene Summe vom Hauptschuldner
selbst zu holen wäre, ehe dieser endgültig pleite ginge. Anstatt sich daran zu halten,
erlaubte die Bank dem Schuldner weitere Geldtransaktionen und wollte sich trotzdem an der
Bürgin schadlos halten.
Das Höchstgericht warf der Bank Rechtsmißbrauch vor - diese hat die Forderung
inzwischen zurückgezogen und die Verfahrenskosten bezahlt.
Der Linzer Anwalt Günter Tews, der die Bankkundin vertreten hat, sieht in der
Entscheidung eine Lockerung der bisher äußerst strengen Judikatur des Höchstgerichts
gegenüber "Bürgen und Zahlern".
Begonnen hatte es damit, daß die Bankkundin ihre privaten und geschäftlichen
Beziehungen zu einem Linzer Kaufmann auflösen wollte und sich deshalb an den Direktor
jener Bank wandte, bei der sie mit einem Blankowechsel für einen
300.000-Schilling-Rahmenkredit ihres Ex-Freundes gebürgt hatte.
Auf dem Konto schien zu diesem Zeitpunkt ein Minus von 185.000 Schilling auf. Als
Zeichnungsberechtigte ließ sie es für weitere Abbuchungen sperren und wollte die
Bürgschaft aufkündigen: Durch geschäftliche Zahlungseingänge, die bereits auf das
Konto unterwegs seien, wäre der Kredit bis auf einen kleinen Rest abgedeckt, teilte sie
der Bank mit. Sie wies auch darauf hin, daß ihrem Ex-Partner in der Folge eine Pleite ins
Haus stehe.
Die Bank ging zunächst auf die Kündigung ein und stellte den Kredit fällig, einigte
sich dann aber überraschend mit dem Geschäftsmann auf eine Ratenzahlung. Über das
Kreditkonto wurde eine Soll- und Habensperre verhängt, die tatsächlich einlangenden
Forderungen wurden auf andere Konten umdirigiert, wo der Schuldner darüber verfügen
konnte, anstatt den Kredit damit abdecken zu müssen. Darüber hinaus durfte er sogar
weitere Verbindlichkeiten eingehen. Und als der Mann wenige Monate später wirklich in den
Zwangsausgleich schlitterte, wollte die Bank die Bürgin für das Kreditkonto mit einer
Klage zur Kasse bitten.
Diese Vorgangsweise rügte der Oberste Gerichtshof nun als "rechtsmißbräuchliche
Inanspruchnahme", weil die Bank eine einfach durchzusetzende Möglichkeit ausgelassen
hatte, an ihr Geld zu kommen, nämlich indem sie nach dem Vorschlag der Beklagten die
Eingänge des Schuldners zur Abdeckung verwendete:
Durch diese Nachlässigkeit der Bank erlösche die Haftung der Wechselbürgin. Das
Kreditinstitut habe ihr gegenüber "wider Treu und Glauben" gehandelt, denn es
müsse darauf achten, daß ein Bürge nicht unnötigerweise zur Zahlung herangezogen
würde.
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vom 06.04.1991 - Seite 027 |
| Titel: Mord an Schwiegermutter: Zwölf Jahre für Wirtin
Untertitel: Motiv war Auflehnung gegen familiäre Tyrannei
Text: LINZ (OÖN-ha). Bei ihrer Aussage vor Gericht zeigte
die 52jährige Herta Schicklberger abwechselnd jene zwei Gesichter, die auch für ihr
Leben kennzeichnend waren: das des passiven, willenlosen, von Medikamenten, Alkohol und
ein wenig Zuneigung abhängigen Nervenbündels und das der resoluten, um Selbstbehauptung
bemühten Frau, die sich nichts gefallen läßt. Für einen Augenblick waren beide einmal
zu einer Person verschmolzen: als sie im Oktober ihre sie liebevoll erdrüÍkende
Schwiegermutter mit einer Hacke erschlug.
Richter Erich Jahn hatte es ausprobiert: Es dauert mindestens eine halbe Minute, um mit
einer Hacke 15mal zuzuschlagen. Aber sie habe dabei nichts gedacht, nichts gefühlt, be-
teuert Herta. Da war nur dieses explosionsartige Bedürfnis nach Befreiung, danach die
große Leere und Ernüchterung. Angeklagt ist Mord (Staatsanwalt Alois Jung). Verteidiger
Günter Tews plädiert auf Totschlag.
Hertas Vorgeschichte war geprägt von dem Wunsch nach einem besseren Leben. Ihren
Posten als Meisterin in einer Handschuhfabrik hängte sie an den Nagel, um in Bordellen in
der BRD mehr Geld zu verdienen. Mit eineinhalb Millionen Schilling Erspartem kehrte sie
als 35jährige zurück und schaffte sich Wohnung, Auto und ein Linzer Altstadtlokal an,
später ein zweites. Ihre Sehnsucht nach bürgerlichen Verhältnissen erfüllte sie sich,
indem sie "eine Familie heiratete": ein Muttersöhnchen samt Schwiegereltern,
die Schicklbergers, wohlhabende Geschäftsleute in Kleinwörth.
Von Anfang an wurde Herta besonders von ihrer Schwiegermutter Maria mit Beschlag
belegt, mit ihrem Mann war sie kaum je allein. Trotz Scheidung kam sie von der Familie
nicht mehr los. Als kurz hintereinander Vater und Sohn Schicklberger starben, klammerten
sich die beiden Frauen aneinander, ein psychisches Zerstörungswerk nahm seinen Lauf.
Herta, nachts die energische, trinkfeste Altstadtwirtin, war tagsüber die duldsame
Schwiegertochter, die es hinnahm, daß sie keine Besuche machen oder empfangen durfte, nur
um "Mama" Gesellschaft leisten zu können.
Aufputsch- und Schlaftabletten, Alkohol betäubten die Enttäuschung über die
finanziellen Probleme, eine Bar mußte verkauft werden. Die private Unfreiheit wurde immer
erdrückender. Nicht einmal umbringen durfte sich Herta, die das Leben nicht mehr freute -
die Mama kam dazwischen und meinte vorwurfsvoll: Tu das nicht, mich würde ja der
Schlag treffen . . .
Im Keller, beim Flaschenholen, ohne jeden Anlaß, packte Herta dann am 6. Oktober die
Hacke. Der Versuch, den Verdacht auf Einbrecher zu lenken, mißlang.
Das Gericht entschied auf Mord, zwölf Jahre Haft.

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vom 23.10.1990 - Seite 015 |
| Titel: Für verletzten Wehrmann will keiner Rente zahlen
Untertitel: Unfall nach Sturmkatastrophe zeigte Gesetzesgroteske
auf
Text: LINZ. Bei einem Bundesheereinsatz nach der großen
Sturmkatastrophe wurde der Präsenzdiener Theo B. (20) am 12. März dieses Jahres
lebensgefährlich verletzt. Er ist seither im Krankenstand und wird seinen Beruf als
Montagetischler nicht mehr ausüben können. Der Zuspruch einer Rente spießt sich aber an
der Frage, ob sein Unfall unter das Heeresversorgungsgesetz oder das ASVG fällt: Beide in
Frage kommenden Anstalten, Landesinvalidenamt und Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
(AUVA), haben B. schon einmal abblitzen lassen.
Der Unfall ereignete sich am 12. März in einem Wald im Bezirk Eferding und wirft auch
die Frage auf, wieweit es überhaupt verantwortet werden kann, völlig ungeübte
Präsenzdiener zu derart gefährlichen Forstarbeiten heranzuziehen. Im konkreten Fall
handelte es sich um eine Assistenzleistung des Bundesheeres für das Land Oberösterreich.
Theo B. wurde von einem Rundling, der beim Spannen eines Seils wie ein Geschoß
ausgefahren war, aus etwa zehn Meter Entfernung am Brustkorb getroffen: Schlagaderriß in
der Herzgegend, Milzriß, Serienrippenbrüche, Lungenquetschung und diverse andere
Verletzungen, es bestanden nur geringe Überlebenschancen. Die Milz mußte entfernt
werden, bei der Notoperation wurde obendrein noch ein Stimmbandnerv beschädigt.
Heute ist Theo halbwegs wiederhergestellt, leidet aber häufig an Herz- und
Atembeschwerden sowie an Schmerzen in der Brust- und Wirbelsäulengegend. Die Annahme,
daß bei Unfällen während des Wehrdienstes automatisch das Heeresversorgungsgesetz zum
Tragen kommt, erwies sich für Theo und seine Eltern als Irrtum: Zwar handelt es sich bei
einem Assistenzeinsatz um eine militärische Tätigkeit, aber Unfälle von
Heeresangehörigen im Dienst der Land- und Forstwirtschaft sind nach einer
Ausnahmeregelung als Arbeitsunfälle eingestuft und fallen daher unter die übliche
Sozialversicherung. Der Bund muß allerdings der Sozialversicherung die Kosten ersetzen.
Entgegen dieser eindeutigen, wenn auch unlogischen Regelung kam im Fall B. bei
Besprechungen mit Vertretern des Landesinvalidenamts, das Ansprüche nach dem
Heeresversorgungsgesetz einzulösen hätte, und der Unfallversicherungsanstalt immer mehr
Verwirrung in die Sache. Ministerien schalteten sich ein.
Der Effekt war, daß bisher keine der beiden Anstalten zahlte und daß keine
Rehabilitationsmaßnahmen beruflicher oder medizinischer Art eingeleitet werden konnten.
Inzwischen hat das Landesinvalidenamt mit einem Bescheid vom 25. September seine
Zuständigkeit abgelehnt, weil eben das ASVG herangezogen werden müsse. Wenige Tage
später nahm ein Mitarbeiter der AUVA eine stundenlange Bestandsaufnahme vor und meldete
immer noch Zweifel an, ob seine Anstalt die richtige Stelle sei.
Mittlerweile hat zwar die AUVA signalisiert, daß sie sich für zuständig erklären
will, nun wollen das aber die anderen Beteiligten nicht mehr: Theo B. wird durch seinen
Anwalt Günter Tews Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamts einlegen, weil er
nach dem ASVG finanziell schlechter dran wäre. Und das Verteidigungsministerium hat die
AUVA ersucht, noch keinen Bescheid herauszugeben, weil man einen Weg finden will, die
gesetzliche Ungleichbehandlung der Unfallopfer auszuräumen.
Denn derzeit ist die Situation tatsächlich grotesk, meint man auch im
Sozialministerium: Verunglückt ein Wehrmann mit einem Heereslastwagen auf dem Weg zum
Wald, ist das Heeresversorgungsgesetz zuständig. Verunglückt er Minuten später im Wald,
fällt er schon unter das ASVG - außer es handelt sich um ein ganz kleines
landwirtschaftliches Anwesen . . .

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vom 18.10.1990 - Seite 015 |
| Titel: Patienten verwechselt: Bedingt für Schwester Text: LINZ (OÖN-ha). Zwei Herzpatienten verwechselte die Diplomkrankenschwester
Waltraud H. (34) im September vergangenen Jahres auf der Intensivstation des Linzer AKH:
Der 69jährige frischoperierte Walter Pfeifer erhielt eine Blutkonserve, die für den
anderen bestimmt gewesen wäre.
Ob der "Transfusionszwischenfall" mit der falschen Blutgruppe die Ursache
für den elf Tage später eingetretenen Tod des Mannes gewesen war, ließ sich nicht mit
Gewißheit feststellen, Richter Hans Hörleinsberger nahm aber das dadurch erhöhte Risiko
als Grundlage für das Urteil: 30.000 Schilling bedingt wegen fahrlässiger Tötung
(Staatsanwalt Manfred Morbitzer).
Als wichtigen Milderungsgrund wertete das Gericht die offensichtliche Überlastung des
Spitalpersonals. Die Verwechslung war übrigens erst durch die Tatsache ermöglicht
worden, daß die Intensivbetten damals nicht mit Namensschildern versehen gewesen waren.
Waltraud H. hatte ihren Irrtum kurz nach der Transfusion selbst bemerkt und gleich
Alarm geschlagen. Verteidiger Günter Tews meldete Berufung an.

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vom 03.05.1990 - Seite 015 |
| Titel: Chlorgasunfall: Fahrer hatte nicht aufgepaßt Text: LINZ/TRAUN (OÖN-ha). Er merkte seinen Irrtum zwar schon nach wenigen
Sekunden, aber eben um Sekunden zu spät: Weil der Chauffeur Manfred G. (28) eine
Schlauchleitung falsch angeschlossen hatte, entwich am 4. Dezember des Vorjahres in der
Trauner Optyl- Brillenfabrik Chlorgas: 51 Firmenmitarbeiter mußten mit Verätzungen der
Atemwege ins Krankenhaus gebracht werden, weitere 40 wurden ambulant verarztet. Wegen
fahrlässiger Gemeingefährdung wurde G., der jetzt arbeitslos ist, gestern von Richter
Peter Neumann zu einer teilbedingten Geldstrafe von 10.800 Schilling verurteilt.
"Eine Routinearbeit, es war mein Fehler . . .", machte G. erst gar keinen
Versuch, irgendwelche entschuldigenden Umstände aufzuzählen. Als Fahrer der
Neuber-Chemie hatte er an jenem Tag mehrere Chemikalien an Optyl zu liefern. Gewohnte
Handgriffe, ein Augenblick mangelnder Aufmerksamkeit, schon war's passiert: G. leitete die
Hypochloritlauge in den Firmentank mit Akkusäure, wobei sich die Chlorsäure bildete.
Der Verteidiger des Chauffeurs, Günter Tews, wies allerdings darauf hin, daß der
Giftunfall vor allem deshalb so schwerwiegende Folgen gehabt hatte, weil sich infolge
einer "sinnwidrigen Konstruktion" die Ansaugvorrichtung für die
Belüftungsanlage der Firmenräume genau neben der Entlüftung des Sicherheitsraumes
befand, in dem die Chemikalien abgefüllt werden.

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vom 05.04.1990 - Seite 015 |
| Titel: Frau kochte nicht und brach Ehe: Gatte tötete
sie Untertitel: Acht Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags
Text: LINZ (OÖN-gsto). Freunde hielten die Ehe des
Vertreters Raimund (48) und der Voest-Bediensteten Edith Fuchs (41) für nicht schlecht.
Doch am 8. Oktober des Vorjahres endete diese Ehe mit einer Bluttat: Raimund Fuchs tötete
seine Frau in der gemeinsamen Wohnung in Linz- Auwiesen. Am Mittwoch mußte sich der
Vertreter vor einem Geschworenengericht (Vorsitz: Dr. Klaus Bittmann, Staatsanwalt: Dr.
Alois Jung, Verteidigung: Dr. Günter Tews) verantworten.
Für den Staatsanwalt war es Mord. Für Verteidiger und Angeklagten war die Tat
Totschlag - Fuchs habe seine Frau in einer allgemein begreiflichen Erregung getötet. Der
wesentliche Unterschied: Die Höchststrafe für Mord ist lebenslange Haft, Totschlag wird
mit maximal zehn Jahren bestraft.
Der medizinische Sachverständige, Professor Klaus Jarosch, rekonstruierte die Tat
minutiös: Fuchs schlug seiner Frau ins Gesicht, diese stürzte, Fuchs würgte sie, holte
einen Hammer. Mindestens fünfmal hieb er auf Nacken und Hinterkopf der Frau mit so
großer Wucht, daß der Hammerstiel brach. Dann füllte Fuchs Wasser in die Badewanne,
legte seine Frau hinein - Schlußpunkt einer Ehe, die 1964 geschlossen worden war.
Die ersten zehn Jahre sei die Ehe nicht gut gewesen. Die Schwiegereltern, Leute aus
"bescheidenen" Verhältnissen, konnten es nicht verwinden, daß Fuchs Verkäufer
war: "Die hätten lieber einen Akademiker gehabt." Dann lebte das Paar lange
ohne Probleme zusammen. "Uns ist es gutgegangen", erzählte der Angeklagte unter
Tränen.
1988 begann es zu kriseln. Fuchs arbeitete als Vertreter, war tagelang unterwegs.
"Wenn er nach Hause gekommen ist, hat er sich zum Fernseher gesetzt, hat mir meine
Mutter erzählt", sagte Wolfgang Fuchs, der Sohn, am Mittwoch aus.
Die Frau wollte anders leben - und tat es auch. Sie lernte Bauchtanzen, belegte einen
Englischkurs, führte neben ihrem Hauptberuf ein Geschäft. Um den Haushalt habe sie sich
kaum noch gekümmert. Umso intensiver kümmerte sie sich um einen Mann im Alter ihres
Sohnes.
Die Spatzen hätten es schon von den Dächern gepfiffen, daß Frau Fuchs einen Freund
hatte. Raimund Fuchs hatte "ein ungutes Gefühl", wollte das aber nicht glauben.
Drei Tage vor der Tat ertappte Fuchs die beiden in flagranti. Er wollte die Scheidung.
Als Edith Fuchs ihrem Mann am 8. Oktober eröffnete, daß sie mit ihrem Freund nach
Istanbul fliege, drehte Fuchs durch: "Ich hab' geglaubt, mir haut's das Herz beim
Kopf heraus." Dann schlug er seine Frau, würgte sie . . .
Fuchs wurde wegen Totschlags zu acht Jahren Gefängnis verurteilt.

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vom 06.07.1989 - Seite 005 |
| Titel: Kellner fielen reihenweise auf fotokopierte
Tausender hinein Text: LINZ (OÖN-ha). Der als Zeuge geladene
Kellner wollte für den Gast die Hand ins Feuer legen: "Er hat mir den falschen
Tausender bestimmt nur aus Versehen gegeben. Bei der schlechten Beleuchtung im Lokal . .
." Ob seine gute Meinung damit zusammenhing, daß er genau in der Nacht vor der
Verhandlung den Schadenersatz bar auf die Hand erhalten hatte, wurde nicht gefragt.
Der müde Blick des angeklagten Linzer In-Lokal-Besuchers wiederum kam vermutlich
davon, daß er nach der Schadensgutmachung spät ins Bett gekommen war.
Er verteidigte sich ebenfalls mit seiner guten Meinung über sich: Falschgeld unters
Volk bringen? "Das kann ich mir bei mir nicht vorstellen."
Hersteller der insgesamt fünf fraglichen Tausender war sein mitgeklagter Freund, nicht
etwa ein begnadeter Fälscher - bei den Blüten handelte es sich nur um ganz ordinäre
Produkte eines Kopierapparats, als Scherzartikel gedacht.
Vor dem Kellner in dem Urfahrer Club waren schon drei Kollegen in anderen schlecht
beleuchteten Bars auf die Kopien hereingefallen. Diese waren aber jedesmal, wenn sie
gerade das Wechselgeld zückten, auf den Scherz aufmerksam gemacht worden, haha. Nur im
letzten Lokal, wo sich nur mehr einer der Angeklagten aufhielt, war mit Falschgeld bezahlt
worden. Das Corpus delicti bekam Vorsitzender Koller gar nicht zu Gesicht, es war gleich
von der Nationalbank eingezogen worden.
Böse Absicht war nicht nachzuweisen. Das Gericht fällte zwei Freisprüche vom
"Verbrechen der Geldfälschung" (Verteidiger Erhard Hackl, Günter Tews).

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vom 04.07.1988 - Seite 007
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| Titel: Taxler darf wieder funken, mußte aber die Firma
wechseln Text: LINZ (OÖN-ha). Gerichtsanhängig ist nun die
Klage des Linzer Taxifahrers Markus Kienast, der von der "grünen"
Taxigenossenschaft mit Funkverbot belegt wurde. Kürzlich wurde das Funkverbot aufgehoben,
aber Kienast hatte inzwischen durch die Disziplinarmaßnahme seinen Arbeitsplatz verloren,
weil er ohne Funkaufträge ja nur äußerst beschränkt einsetzbar war. Mittler- weile hat
er eine neue Stelle gefunden.
In der Klage (Rechtsanwalt Dr. Günter Tews) wird ausgeführt, daß der Ausschluß vom
Funkverkehr äußerst willkürlich und unbegründet erfolgte, nachdem Kienast einen
Wortwechsel mit einem Vorstandsmitglied der Taxigenossenschaft gehabt hatte. Weiters
werden die entsprechenden Bestimmungen der Funkordnung grundsätzlich in Frage gestellt,
da einem solcherart strafweise mit Funkverbot belegten Taxifahrer keinerlei
Einspruchsrecht zugebilligt wird.
Obwohl das Funkverbot nun wieder aufgehoben wurde, wird die Klage auf Feststellung der
Rechtswirksamkeit vorerst weiter betrieben, denn inzwischen geht es auch um
Schadenersatzansprüche: Wegen des Funkverbots mußte sich Kienast, der bis dahin mit
seinem früheren Dienstgeber keine Probleme gehabt hatte, um einen neuen Arbeitsplatz
umsehen.
Im Kampf um seine Existenz hat der 31jährige schon einige Routine: Zweimal innerhalb
weniger Jahre war ihm von der Polizei wegen nichtiger Verkehrsübertretungen der
Taxilenkerausweis entzogen worden, was ihn zeitweise zum Sozialfall machte. In beiden
Fällen bekam er schließlich beim Land bzw. beim Verwaltungsgerichtshof recht. Trotz
aller Schwierigkeiten hatte Kienast im Vorjahr die Abendmatura abgelegt und möchte Jus
studieren.

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vom 06.06.1988 - Seite 006 |
| Titel: Taxler bekämpft "Funkverbot": Kollegen
sammeln für Prozeß Text: LINZ (OÖN-ha). Zweimal war dem
Linzer Markus Kienast (31), wie berichtet, von der Polizei der Taxilenkerausweis entzogen
worden. Beide Male gewann er ihn in höheren Instanzen wieder zurück, weil die ihm
vorgeworfenen Verkehrsvergehen keine Grundlage für "mangelnde
Vertrauenswürdigkeit" hergaben. Jetzt steht Kienast zur Abwechslung auf Kriegsfuß
mit seinem Brötchengeber: Die Genossenschaft der "grünen" Linzer
Funktaxiunternehmer hat ihn jetzt wegen ungebührlichen Benehmens mit einem unbefristeten
Funkauftragsverbot belegt. Auch das will sich der Linzer nicht gefallen lassen.
Nach den für die "grünen" Funktaxis geltenden Statuten kann ein
Strafausschuß der Genossenschaft über die angestellten Lenker ein Funkauftragsverbot
verhängt werden: Das bedeutet, daß sie keine Aufträge mehr über Funk erhalten - die
mindestens 80 Prozent des Geschäfts ausmachen. Als Richtlinien für angepaßtes Verhalten
der Fahrer werden dabei mitunter militärisch anmutende Maßstäbe angewendet, etwa
Kleidung und Haarschnitt betreffend.
Diesmal wurden Kienast, der in seinem Berufsleben schon häufig angeeckt ist, aber auch
immer gleich die volle Wucht der möglichen Sanktionen zu spüren bekam, die Funkaufträge
gestrichen. Sein Anwalt Dr. Günter Tews will nun diesen Beschluß bekämpfen: Er hält
die Statuten der Taxigenossenschaft für sittenwidrig, weil der "Verurteilte"
vor Verhängung solcher Strafen nicht angehört wird und ihm auch kein Einspruch zusteht.
Der Anwalt hat nun trotzdem Einspruch erhoben, auch wenn ein solcher gar nicht vorgesehen
ist, und will die Entscheidung auch bei Gericht für unwirksam erklären lassen.
Kollegen des Taxlers und sogar Fahrgäste haben inzwischen spontan 13.000 Schilling
gesammelt, um ihm einen Prozeß zu ermöglichen, bei dem es auch um Grundsätzliches in
den Genossenschaftsstatuten gehen soll.
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